Abschnitt 9 - Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf der Unternehmer Jugendliche mit
hochentzündlichen,
leichtentzündlichen,
entzündlichen,
explosionsgefährlichen,
brandfördernden,
sensibilisierenden,
umweltgefährdenden,
sehr giftigen,
giftigen,
gesundheitsschädlichen,
krebserzeugenden,
fruchtschädigenden,
erbgutverändernden,
ätzenden,
reizenden oder
in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Holzschutzmitteln
nur dann beschäftigen, wenn
die Luftgrenzwerte unterschritten werden,
die Arbeiten mit diesen Stoffen zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind,
die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.
Werdende oder stillende Mütter
Nach der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz dürfen werdende oder stillende Mütter mit
sehr giftigen,
giftigen,
gesundheitsschädlichen oder
in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Holzschutzmitteln
nicht beschäftigt werden, wenn die Grenzwerte überschritten sind.
Werdende Mütter dürfen mit
krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Holzschutzmitteln
nur dann beschäftigt werden, wenn sie beim bestimmungsgemäßen Umgang den Holzschutzmitteln nicht ausgesetzt sind.
Es wird dringend empfohlen, stillende Mütter nicht mit
krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Holzschutzmitteln
zu beschäftigen, wenn es keine Grenzwerte gibt.