DGUV Information 209-043 - Holzschutzmittel Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 8 - Hygienische Maßnahmen, Hautschutz, Vorsorgeuntersuchungen

Hygienische Maßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Holzschutzmitteln

  • nicht essen, trinken, rauchen und

  • keine Nahrungsmittel aufbewahren

Hautschutzplan

Konsequenter Hautschutz bedeutet:

  • schützen, durch Hautschutzmittel

  • reinigen, durch Hautreinigungsmittel

  • pflegen, durch Hautpflegemittel

Hautschutzmittel

Hautschutzmittel haben die Aufgabe,

  • einen schützenden Film auf der Haut zu bilden, ohne die natürlichen Hautfunktionen zu beeinträchtigen

  • das Eindringen hautschädigender Stoffe zu reduzieren

  • den Hautkontakt mit allergie- bzw. krankheitsauslösenden Stoffen zu vermindern

  • die Hautreinigung nach Arbeitsende zu erleichtern

Hautreinigungsmittel

Die Reinigungswirkung wird erzielt durch

  • waschaktive Substanzen

  • Reibemittel (nicht Sand)

  • Präparate mit hautverträglichen Lösemitteln bei besonders starker Verschmutzung durch z.B. direkten Hautkontakt mit lösemittelhaltigen und öligen Holzschutzmitteln

Hautpflegemittel

Nach der Reinigung der Haut unbedingt Hautpflegemittel auftragen.

Geeignete Hautpflegemittel sind fett- und feuchtigkeitshaltig. Sie unterstützen die natürliche Regeneration der Haut.

Verschmutzte Haut mit geeigneten Hautreinigungsmitteln waschen.

Nach Arbeitsende Arbeitskleidung wechseln. Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren.

ArbeitsstoffHautschutzmaterial
wasserlösliche Arbeitsstoffe, z.B. wasserlösliche Holzschutzmittelwasserunlösliche Hautschutzmittel (sog. Wasser-in-Öl-Emulsionen)
wasserunlösliche Arbeitsstoffe, z.B. lösemittelhaltige und ölige Holzschutzmittelwasserlösliche Hautschutzmittel (sog. Öl-in-Wasser-Emulsionen)
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Verdünnungen (z.B. Nitroverdünnungen, Universalverdünnungen, Terpentinersatz) dürfen zur Hautreinigung auf keinen Fall verwendet werden.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Trotz technischer Arbeitsschutzmaßnahmen und der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen können z.B. Betriebsstörungen oder bei einem zu sorglosen Umgang Gesundheitsschädigungen durch Holzschutzmittel nicht völlig ausgeschlossen werden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt dazu bei, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Sie umfasst u.a. die arbeitsmedizinische Beurteilung der arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, die Empfehlung von Schutzmaßnahmen, die Aufklärung und Beratung von Beschäftigten und die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.

Die Erfordernis von über die Beratung der Beschäftigten hinausgehenden arbeitsmedizinischen Maßnahmen, insbesondere von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, hängt von der Gefährlichkeit der Stoffe und Produkte, mit denen umgegangen wird, und den technischen und organisatorischen Randbedingungen ab. Bei Arbeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Holzschutzmitteln ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung meist erforderlich oder zumindest anzubieten.

Die Notwendigkeit von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollte im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung geklärt werden.

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