Abschnitt 6 - 6 Anforderungen an Staplerfahrer und Staplerfahrerinnen
Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf als Gabelstaplerfahrer bzw. Gabelstaplerfahrerin nur Personen einsetzen, die er bzw. sie schriftlich beauftragt hat. Diese schriftliche Beauftragung - häufig als "Staplerschein" bezeichnet - darf er bzw. sie nur Personen erteilen, die
mindestens 18 Jahre alt sind,
für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
ihre Befähigung nachgewiesen haben, z. B. durch einen Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand".
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Deichsel (z. B. Elektrohandhubwagen, Deichselhubwagen, "Ameisen") dürfen nur von beauftragten Personen gesteuert werden, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.