DGUV Information 208-020 - Transport und Lagerung von Platten, Schnittholz und Bauelementen

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Abschnitt 6 - 6 Anforderungen an Staplerfahrer und Staplerfahrerinnen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf als Gabelstaplerfahrer bzw. Gabelstaplerfahrerin nur Personen einsetzen, die er bzw. sie schriftlich beauftragt hat. Diese schriftliche Beauftragung - häufig als "Staplerschein" bezeichnet - darf er bzw. sie nur Personen erteilen, die

  • mindestens 18 Jahre alt sind,

  • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

  • ihre Befähigung nachgewiesen haben, z. B. durch einen Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand".

Mitgänger-Flurförderzeuge mit Deichsel (z. B. Elektrohandhubwagen, Deichselhubwagen, "Ameisen") dürfen nur von beauftragten Personen gesteuert werden, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.