DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 19 - 19 Erste Hilfe

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Gefahrstoffspezifische Informationen zur Ersten Hilfe stehen in Abschnitt 4 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts.
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Im Folgenden werden allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Kontakt mit Gefahrstoffen beschrieben.

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Für einen vollständigeren Überblick über Erste-Hilfe-Maßnahmen siehe zum Beispiel DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe".
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Nach Augenkontakt

  • Das betroffene Auge sofort gründlich unter fließendem Wasser spülen (mindestens 10 Minuten lang). Dabei die Lider spreizen und das gesunde Auge schützen (wenn möglich, Helfende hinzuziehen).

  • Das betroffene Auge mit einem keimfreien Verband bedecken. Zur Ruhigstellung beide Augen verbinden.

  • Anschließend immer einen Augenarzt oder eine Augenärztin aufsuchen. Gegebenenfalls Notruf (112) absetzen.

Zum effektiven Spülen der Augen eignen sich besonders festinstallierte Augenspülbecken oder Hand-Augenduschen, die an das Trinkwassernetz angeschlossen sind, da beide Augen gleichzeitig mit viel Flüssigkeit über einen längeren Zeitraum gespült werden können (siehe Abb. 19.1 und 19.2).

Die Augenspülbecken und Hand-Augenduschen sollten mindestens einmal pro Monat betätigt werden, um die ordnungsgemäße Funktion zu prüfen. Ein regelmäßiges Durchspülen beugt zudem einer Verschmutzung oder Verkeimung vor.

An Orten ohne fließendes Wasser kann das Vorhalten von Augenspülflaschen mit Augenspüllösung sinnvoll sein (Abb. 19.3). Dabei ist jedoch zu beachten, dass in der Regel nur ein Auge gespült werden kann und dass mehrere Augenspülfaschen vorgehalten werden müssen, um effektiv und über einen längeren Zeitraum spülen zu können. Bei Augenspülflaschen muss das Haltbarkeitsdatum beachtet werden (siehe Aufdruck, Stempel oder Prägung). Bei Überschreitung des Haltbarkeitsdatums ist die Augenspülflasche zu ersetzen.

Nach Hautkontakt

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Nach Hautkontakt mit Gefahrstoffen sollten die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen sofort erfolgen, auch wenn zunächst keine Beschwerden spürbar sind. Es ist zu beachten, dass die schädigende Wirkung von Gefahrstoffen teilweise erst mit zeitlicher Verzögerung einsetzen kann.
  • Benetzte Kleidungsstücke (auch Unterwäsche und Schuhe) sofort entfernen. Dabei Eigenschutz beachten (zum Beispiel Chemikalienschutzhandschuhe tragen).

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Abb. 19.1
Augenspülbecken

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Abb. 19.2
Hand-Augendusche

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Abb. 19.3
Augenspülflasche

  • Haut sofort mit viel Wasser und Seife oder mit geeignetem Hautreinigungsmittel reinigen.

  • Gegebenenfalls Wunden keimfrei verbinden (zum Beispiel mit einem Verbandtuch aus dem Verbandkasten) und Ärztin oder Arzt aufsuchen. In schwerwiegenden Fällen Notruf (112) absetzen.

Nach Verschlucken

  • Sofort Mund kräftig mit Wasser ausspülen.

  • Notruf absetzen (112).

  • Giftnotrufzentrale anrufen (zum Beispiel 030-192 40). Situation beschreiben und die von der Giftnotrufzentrale empfohlenen Maßnahmen durchführen. Wenn vorhanden: UFI-Code * angeben.

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Ohne Anweisung einer kompetenten Stelle wie etwa der Giftnotrufzentrale oder eines Arzts oder einer Ärztin sollte einer vergifteten Person nichts zu trinken gegeben werden, besonders keine Milch, kein Rizinusöl, keinen Alkohol oder andere sogenannte Hausmittel.

Erbrechen sollte nur nach Anweisung einer kompetenten Stelle (Giftnotrufzentrale oder Arzt/Ärztin) herbeigeführt werden!

Nach Einatmen

  • Gefahrenbereich verlassen, ggf. Beschäftigte(n) unter Beachtung des Eigenschutzes aus dem Gefahrenbereich bringen.

  • Frischluft zuführen, Beschäftigte(n) ruhig lagern.

  • Notruf absetzen (112).

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Grundsätzlich gilt: Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin muss über Art und Wirkung des schädigenden Arbeitsstoffs informiert werden. Dazu müssen der Patientin oder dem Patienten die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen mitgegeben werden.

Der "Unique Formular Identifier (UFI)"-Code dient zur schnellen und eindeutigen Identifizierung der Zusammensetzung eines bestimmten Produkts. Mit diesem 16-stelligen Code müssen ab 2021 neue gefährliche Gemische gekennzeichnet werden, die an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden. Der UFI-Code muss gut sichtbar auf dem Etikett aufgebracht werden (zum Beispiel in der Nähe der Gefahrenpiktogramme oder des Barcodes). Auch das Sicherheitsdatenblatt muss den UFI-Code enthalten. Der UFI-Code ist bei der Giftnotrufzentrale hinterlegt. So kann zum Beispiel im Falle eines Unfalls ein Gefahrstoff schnell und eindeutig identifiziert und zielgerichtete Hilfe veranlasst werden.