DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 12.14 - 12.14 Stoffliche Gefährdungen bei Rückbau, Instandhaltung und Restaurierung

Bei Tätigkeiten im alten Gebäudebestand oder auch bei der Restaurierung von Täfelungen, Möbeln, Fensterrahmen und Ähnlichem können Gefährdungen durch früher verwendete Gefahrstoffe oder Biostoffe vorhanden sein, für die besondere Vorschriften und Regeln gelten und für die besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

12.14.1 Asbest

Typische Anwendungsbereiche für Asbest im Baubereich waren zum Beispiel Brandschutzplatten, Fensterkitte, Dacheindeckungen, Isolationsmaterialien (Schnüre, Textilien), Spritzasbest, Bestandteile von Bodenbelägen (Cushion-Vinyl), Dichtungen, Rohre, außerdem Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber ("PSF-Produkte") und andere asbesthaltige "Bauchemikalien". Die als "PSF-Produkte" bezeichneten Materialien können in Einzelfällen über das Verbotsdatum für Asbest (31.10.1993) hinaus noch in Gebäuden entsprechenden Alters anzutreffen sein.

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Nähere Informationen dazu enthält die "Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden" (herausgegeben von: BAuA, UBA, BBSR, 2020).
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Nach derzeitiger Rechtslage sind Tätigkeiten mit Asbestprodukten nur im Zuge von Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ("ASI-Arbeiten") zulässig. Bei der Ausführung sind umfangreiche organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich (siehe TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten").

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ASI-Arbeiten müssen von Personen geleitet und beaufsichtigt werden, die über die entsprechende Sachkunde verfügen. Je nach Art und Umfang der Arbeiten sind die zuständigen Behörden zu informieren und die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen einzuholen.

12.14.2 Blei in Altanstrichen

Alte Beschichtungen, zum Beispiel von Holzfenstern, können im Zeitraum bis ca. 1960 (neue Bundesländer bis ca. 1990) Bleiweiß in teilweise sehr hohen Konzentrationen enthalten. Beim Entfernen oder Bearbeiten dieser Beschichtungen kann bleihaltiger Staub freigesetzt werden. Bei derartigen Arbeiten sind umfangreiche organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich, um eine Gefährdung von Personen und die Freisetzung von bleihaltigem Staub zu vermeiden.

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Weitere Informationen siehe:
TRGS 505 "Blei"
Expositions- und Verfahrensbeschreibungen für das Bearbeiten von bleiweißhaltigen Holzbeschichtungen (Anschleifen/Nachschleifen), www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/gefahrstoffe/gisbau/expositionsbeschreibungen
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Um das Freisetzen von Staub zu vermeiden, wird empfohlen zu prüfen, ob die bleiweißhaltige Beschichtung durch Abbeizen entfernt werden kann.

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Weitere Informationen zur Anwendung eines Abbeizverfahrens für das Entfernen bleihaltiger Beschichtungen auf Holz und zur Vorbereitung für die anschließende Neubeschichtung im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen auf Baustellen siehe TRGS 420, Anlage Nr. 10.
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12.14.3 Alte Mineralwolle-Dämmstoffe

Die vor 1996 eingebauten "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen sind krebserzeugend. Seit dem 1. Juni 2000 dürfen in Deutschland nur noch Produkte verarbeitet werden, die als unbedenklich gelten. Produkte, die dazwischen hergestellt wurden, können entweder unbedenklich oder krebsverdächtig sein. Der Krebsverdacht kann nur durch einen Einzelnachweis widerlegt werden. Hilfestellung bei der Beurteilung eingebauter, unbekannter Mineralwolle (Vorgehensweise, Probenahme, Analyse) gibt die Gütegemeinschaft Mineralwolle (GGM) e.V.

Liegen keine Informationen über die eingebauten Mineralwolle-Produkte vor, ist von einer Krebsgefahr auszugehen. Ein Gebot, die eingebauten Produkte zu entfernen, besteht nicht.

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Die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit eingebauten Mineralwolle-Dämmstoffen sind in der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" beschrieben (siehe auch DGUV Information 213-031 "Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)").
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12.14.4 Sonderfall

Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen

Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen umfassen das Herstellen, Instandhalten, Ändern und Beseitigen von baulichen Anlagen, einschließlich der dafür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten in Bereichen, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.

Für das Tischlerei-/Schreinereihandwerk betrifft das besonders Tätigkeiten in kontaminierten Gebäuden und an den entsprechenden Einbauten.

Für diese Tätigkeiten gelten besondere Regeln:

  • DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche"

  • TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"

So ist besonders für die vor Ort tätigen Aufsichtführenden der Nachweis der Sachkunde nach DGUV Regel 101-004, "Kontaminierte Bereiche" mindestens Anhang 6B, oder der Fachkunde nach TRGS 524, mindestens Anlage 2B, erforderlich.

Zu den Arbeiten in kontaminierten Bereichen, die im Bereich des Tischlerei-/Schreinerei-Handwerks relevant sind, gehören besonders Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten in Verbindung mit:

  • Tätigkeiten mit PCB-haltigen Bauprodukten (zum Beispiel Fugenmassen, Anstriche) inklusive der Beseitigung der Sekundärquellen

  • Tätigkeiten mit teerhaltigen (kohlestämmigen) Materialien im Hochbau (zum Beispiel teerhaltiger Kleber, Teerkork)

  • Tätigkeiten mit Holzkonstruktionen, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, zum Beispiel DDT, Pentachlorphenol (PCP), Hexachlorcyclohexan ("Lindan") inklusive der Beseitigung oder Reinigung entsprechend belasteter Materialien oder Oberflächen

  • Tätigkeiten mit gefahrstoffhaltigen Schüttungen (zum Beispiel in Wänden, Decken und Böden)

  • Tätigkeiten mit DDT-haltigen Beschichtungsmitteln behandelte Oberflächen

Diese Arbeiten werden auch als "Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen" bezeichnet (siehe TRGS 524, Abschnitt 2.3, Nr.13).

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Hinweise zu Verarbeitungszeiten, Eigenschaften, Entsorgung etc. der oben genannten Gefahrstoffe sind im Internet in entsprechenden Datenbanken zu finden, zum Beispiel unter
ccc_1674_as_21.jpgwww.lfu.bayern.de/abfall/schadstoffratgeber_gebaeuderueckbau/index.htm
sowie Stoffinformationen besonders unter
ccc_1674_as_21.jpgwww.dguv.de/ifa/gestis/gestis-stoffdatenbank/index.jsp
ccc_1674_as_21.jpgwww.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/gefahrstoffe/gisbau/
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12.14.5 Biostoffe

Nach DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" liegen Arbeiten in kontaminierten Bereichen auch dann vor, wenn bei entsprechenden Tätigkeiten (siehe oben) eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe besteht. Im Rahmen dieser DGUV Information betrifft das hauptsächlich Tätigkeiten mit Einbauten wie Täfelungen, Einrichtungsgegenstände oder Mobiliar, die (das) durch Schimmelpilze beziehungsweise deren Sporen in solchem Umfang belastet sind, dass von einer Gefährdung auszugehen ist.

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Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen enthält DGUV Information 201-028 "Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung".
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Wenn ausschließlich eine Gefährdung durch Schimmelpilze und deren Sporen besteht, ist keine Sachkunde nach DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" erforderlich.