DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 4 - 4 Luftgrenzwerte

Grenzwerte für Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz sollen Gesundheitsschäden durch Einatmen verhindern.

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Der Geruchssinn allein gibt keinerlei Hinweis darauf, ob Grenzwerte eingehalten werden.

In Deutschland müssen daher die folgenden rechtsverbindlichen Grenzwerte beachtet werden.

Für eine Vielzahl von Stoffen sind Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) festgelegt, die in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" veröffentlicht wurden. Der AGW gibt die Konzentration an, bis zu der akute oder chronische Gesundheitsschäden im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (bei in der Regel 8-stündiger Exposition an 5 Tagen in der Woche während der Lebensarbeitszeit). Auch die sogenannten Kurzzeitwerte werden in der TRGS 900 aufgeführt. Sie geben an, ob und inwieweit der AGW kurzfristig auch überschritten werden darf.

Beispiel: Das in Lacken häufig vorkommende Lösemittel Xylol kann die Organe schädigen, wenn es länger oder wiederholt eingeatmet wird. Für Xylol gilt daher ein AGW von 220 mg Substanz pro Kubikmeter Luft (mg/m3). Dieser Wert darf im Schichtmittel (also im Durchschnitt über eine 8-stündige Arbeitsschicht) nicht überschritten werden.

Bei Tätigkeiten mit Xylol darf der AGW kurzfristig auch überschritten werden, und zwar bis auf den doppelten Wert des AGWs (also 440 mg/m3). Das darf maximal viermal pro Schicht über 15 Minuten erfolgen. Zwischen den Kurzzeitwertphasen ist ein zeitlicher Abstand von mindestens einer Stunde anzustreben. Durch diese Regelung sind auch kurzzeitige Tätigkeiten erlaubt, die erfahrungsgemäß höhere Xylol-Konzentrationen in der Luft verursachen, zum Beispiel das Umfüllen.

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Weitere Informationen zu den AGWs und Kurzzeitwerten verschiedener Gefahrstoffe sind in der TRGS 900 enthalten.
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Für viele krebserzeugende, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe (KMR-Stoffe) lassen sich solche klaren Grenzwerte jedoch nicht ableiten. Auch wenn diese Stoffe in nur sehr geringen Konzentrationen in der Luft vorliegen, kann häufig immer noch eine nachweisbare Erhöhung des Krebsrisikos bestehen. In diesen Fällen wird das Konzept der Expositions-Risiko-Beziehung (ERB) angewandt.

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Weitergehende Informationen dazu sind in der TRGS 910 enthalten.
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Grundsätzlich gilt es, den Einsatz von KMR-Stoffen immer so gering wie möglich zu halten. Es muss regelmäßig geprüft werden, ob der KMR-Stoff durch einen ungefährlicheren Stoff ersetzt werden kann (siehe auch Abschnitt 8 "Substitutionsprüfung").