DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 3 - 3 Kennzeichnung

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Siehe auch DGUV Information 213-079 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Informationen für Beschäftigte", Kap. 2.
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Gefahrstoffe müssen von den Herstellenden oder Inverkehrbringenden mit den entsprechenden Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet werden. Da Chemikalien auf der ganzen Welt hergestellt und gehandelt werden, wurde ein global harmonisiertes System (GHS) für die einheitliche Einstufung und Kennzeichnung entwickelt. In der Europäischen Union wird das GHS durch die CLP-Verordnung zur Einstufung (Classification), Kennzeichnung (Labelling) und Verpackung (Packaging) von Stoffen und Gemischen umgesetzt. Die Gefahren eines Stoffs werden in 29 Gefahrenklassen eingeteilt, zum Beispiel "Ätz-/Reizwirkung auf die Haut", "Entzündbare Flüssigkeiten" oder "Karzinogenität". Zur Kennzeichnung werden weiße, rautenförmige Piktogramme mit rotem Rahmen verwendet.

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Abb. 3.1
Gefahrenpiktogramme nach GHS

Die früher verwendeten rechteckigen, orangefarbenen Gefahrensymbole dürfen zur Kennzeichnung von neuen Gebinden nicht mehr benutzt werden. Restbestände dürfen innerbetrieblich aufgebraucht und müssen nicht um-etikettiert werden.

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Abb. 3.2
"Alte" Gefahrenpiktogramme

Im Folgenden werden die Gefahrenpiktogramme näher erläutert.

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Abb. 3.3
Gefahrenpiktogramm Flamme (GHS 02)

Dieses Piktogramm kennzeichnet alle entzündbaren Flüssigkeiten, Feststoffe, Aerosole oder Gase. Dabei können die Stoffe selbstentzündbar sein oder zur Entzündung einer Fremdeinwirkung bedürfen (beispielsweise einer Zündquelle).

Bei den in der Holzbe- und -verarbeitung vorkommenden Klebstoffen, Farben und Lacken handelt es sich häufig um entzündbare Flüssigkeiten. Auch leicht flüchtige Löse- und Reinigungsmittel oder Verdünner können typische Beispiele sein.

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Abb. 3.4
Gefahrenpiktogramm Ätzwirkung (GHS 05)

Dieses Piktogramm kennzeichnet alle Stoffe, die die Haut ätzen, schwere Augenschäden verursachen oder korrosiv gegenüber Metallen sind. Typische Beispiele für solche Stoffe und Gemische sind Abbeizer, Bleichmittel oder starke Säuren und Laugen.

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Abb. 3.5
Gefahrenpiktogramm Gesundheitsgefahr (GHS 08)

Dieses Piktogramm steht für eine große Bandbreite an Gesundheitsgefahren. Es kennzeichnet Stoffe mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen, also fruchtbarkeitsbeeinträchtigenden und/oder das Kind im Mutterleib schädigenden Wirkungen. Entsprechende Substanzen werden als KMR- oder CMR-Stoffe bezeichnet (krebserzeugend (cancerogen), mutagen, reproduktionstoxisch). Dieses Piktogramm kennzeichnet aber auch bestimmte organschädigende, atemwegssensibilisierende oder bei Aspiration 1 lebensbedrohliche Lungenschäden verursachende Stoffe und Gemische.

Das Piktogramm kann sich zum Beispiel auf Behältern mit Harnstoff-Formaldehyd-Harz (UF)-Leimen befinden, da dieses Gemisch bei höheren Temperaturen das krebserzeugende Formaldehyd freisetzt.

Auch Gebinde mit Montageschäumen oder Klebern auf Polyurethan (PUR)-Basis tragen dieses Piktogramm, da diese Materialien atemwegssensibilisierende Isocyanate enthalten.

Stoffe mit Aspirationsgefahr sind zum Beispiel Kohlenwasserstoffe, wie Petroleum oder Reinigungsbenzin.

Ein Beispiel für einen Stoff mit organschädigender Wirkung ist Methanol, das das Auge schädigt, genauer gesagt, den Sehnerv.

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Abb. 3.6
Gefahrenpiktogramm Ausrufezeichen (GHS 07)

Durch dieses Piktogramm wird vor gesundheitsschädlichen, haut-, augen- und atemwegsreizenden, hautsensibilisierenden, betäubend wirkenden oder die Ozonschicht schädigenden Stoffen oder Gemischen gewarnt.

Als reizend eingestuft werden zum Beispiel schwache Säuren und Laugen, wie 10 - 25 %ige Salzsäure oder 0,5 - 2 %ige Natronlauge. Gesundheitsschädliche Stoffe können zum Beispiel in Dichtungsmassen oder Holzwachsen enthalten sein. Bestimmte Lösemittel, zum Beispiel Kohlenwasserstoffe, können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

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Abb. 3.7
Gefahrenpiktogramm Umwelt (GHS 09)

Dieses Piktogramm kennzeichnet Stoffe und Gemische, die giftig oder sehr giftig für Wasserorganismen und somit gewässergefährdend sind. Beispiele dafür sind Kohlenwasserstoffe, wie Verdünner, Löse- und Reinigungsmittel.

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Abb. 3.8
Gefahrenpiktogramm Flamme über einem Kreis (GHS03)

Dieses Piktogramm kennzeichnet brandverursachende oder brandverstärkende Stoffe und Oxidationsmittel.

Solche Stoffe sind selbst nicht zwingend brennbar, können aber durch Sauerstoffabgabe einen Brand verursachen oder ohne Luftzufuhr unterhalten. So ist zum Beispiel Wasserstoffperoxid in hohen Konzentrationen (> 50 %) als brandverstärkend eingestuft. Bei den in Tischlerei-/Schreinereiwerkstätten üblicherweise verwendeten Wasserstoffperoxid-Konzentrationen (< 35 %) ist diese Eigenschaft allerdings nicht mehr gegeben.

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Abb. 3.9
Gefahrenpiktogramm Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS06)

Der "Totenkopf mit gekreuzten Knochen" kennzeichnet alle sofort lebensgefährlichen oder akut toxischen Stoffe oder Gemische. Das bedeutet, dass bereits bei vergleichbar kleinen Mengen durch Verschlucken, Einatmen oder durch Hautkontakt eine lebensgefährliche oder giftige Wirkung ausgelöst wird, die unmittelbar oder auch verzögert zu Schädigungen oder sogar zum Tod führen kann. Zu dieser Kategorie gehören zum Beispiel einige Holzschutzmittel oder das Lösemittel Methanol.

Akut toxische Stoffe sind im Tischlerei-/Schreinereihandwerk zum Glück selten.

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Abb. 3.10
Gefahrenpiktogramm Gasflasche (GHS 04)

Die "Gasflasche" kennzeichnet Gase unter Druck, deren Behälter bei Erwärmung zerbersten können. Darunter fallen zum Beispiel Propangasflaschen.

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Abb. 3.11
Gefahrenpiktogramm Explodierende Bombe (GHS01)

Dieses Piktogramm kennzeichnet explosive Stoffe oder Gemische. Solche Gemische können zum Beispiel durch Hitze, Reibung, Schlag oder Initialzündung zur Explosion gebracht werden.

Zusätzlich zu den Gefahrenpiktogrammen werden die Signalwörter "Gefahr" bzw. "Achtung" für schwerwiegende beziehungsweise weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien angegeben.

Zudem muss die Kennzeichnung von Gefahrstoffen folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Name des Stoffs oder Handelsname beziehungsweise Bezeichnung des Gemischs

  • Identifikationsnummer des Stoffs beziehungsweise Angabe der wichtigsten gefährlichen Inhaltsstoffe des Gemischs

  • Nennmenge des Stoffs oder Gemischs

  • Gefahrenhinweise (H-Sätze) und ergänzende Informationen wie EUH-Sätze 2

  • Sicherheitshinweise (P-Sätze)

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Einführers oder Inverkehrbringers (Lieferanten).

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Abb. 3.12
Kennzeichnungsetikett für Aceton

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Auch der Schreinerei-/Tischlereibetrieb wird zum inverkehrbringenden Unternehmen, wenn zum Beispiel dem Kunden oder der Kundin Gefahrstoffe (wie etwa Pflegeprodukte) überlassen werden. In diesem Fall ist der Schreinerei-/Tischlereibetrieb für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Gefahrstoffs/Produkts, das Sicherheitsdatenblatt und die Information des Kunden oder der Kundin über den fachgerechten Umgang verantwortlich.

Wird ein Gefahrstoff ausschließlich innerbetrieblich verwendet (zum Beispiel nach Umfüllen in kleinere Gebinde), kann gemäß TRGS 201 auch die vereinfachte Kennzeichnung verwendet werden. Dabei muss mindestens Folgendes angegeben werden:

  • die Bezeichnung des Stoffs oder des Gemischs

  • die Gefahrenpiktogramme

Voraussetzung dafür ist, dass eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt und dass in der Betriebsanweisung und der Unterweisung auf alle an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefährdungen und die notwendigen Schutzmaßnahmen eingegangen wurde (siehe auch Abschnitte 10 "Betriebsanweisung" und 11 "Unterweisung").

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Abb. 3.13
Vereinfachtes Kennzeichnungsetikett für Aceton auf einem Behälter

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Aufgrund der Verwechslungsgefahr dürfen Gefahrstoffe niemals in Lebensmittelverpackungen (zum Beispiel Getränkeflaschen) umgefüllt werden.

Etiketten sind deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen und dürfen nicht überschrieben werden. Sie sollten gegenüber Wasser und Lösemitteln beständig sein. Ungültig gewordene Etiketten (zum Beispiel auf leeren und gereinigten Gebinden) sind zu entfernen, zu überkleben oder anderweitig unkenntlich zu machen.

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Die Gefährlichkeit selbst hergestellter Gemische oder Produkte (zum Beispiel durch Mischen verschiedener Gefahrstoffe) muss von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nach den Vorgaben der TRGS 201 selbst eingestuft werden.

Es ist zu beachten, dass es auch Gefahrstoffe gibt, die nicht verpackt und gekennzeichnet vorliegen, sondern erst während eines Arbeitsprozesses entstehen. Ein typisches Beispiel dafür ist der bei der Holzbearbeitung freiwerdende Holzstaub.

Zur Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen siehe Abschnitt 14 "Lagerung, Aufbewahrung".

Aspiration ist das Eindringen eines flüssigen oder festen Stoffs oder Gemischs direkt über die Mund- oder Nasenhöhle oder indirekt durch Erbrechen in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt.

Die EU hat zusätzliche H-Sätze verabschiedet, um das bisherige Schutzniveau aus den derzeit noch gültigen Rechtsvorschriften beizubehalten. Beispiel für EUH-Satz: EUH 204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.