DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 15.1 - 15.1 Atemschutz

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Das dauerhafte Tragen von Atemschutz ist in der Regel belastend und darf kein Ersatz für vorhergehende Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip sein.

Beim ausschließlichen Auftreten von Stäuben, wie Holz- oder Lackstaub, ist folgende PSA geeignet:

  • Partikelfiltrierende Halbmasken FFP2

  • Halbmasken mit P2-Filter

  • Filtergeräte mit Gebläse TM1P oder Geräte mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P, wenn sie eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen

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Abb. 15.1
Darstellung einer partikelfiltrierenden Halbmaske sowie von Voll- und Halbmasken mit Partikelfilter

Beim ausschließlichen Auftreten von Lösemitteldämpfen (Siedepunkt des Lösemittels: > 65 °C) ist folgende PSA geeignet:

  • Halbmasken mit A2-Filter

  • Filtergeräte mit Gebläse TM2A oder Geräte mit Gebläse und Helm oder Haube TH2A, wenn sie eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen

Beim Auftreten von Aerosolen (zum Beispiel Lackstaub oder Farbnebeln) und Lösemitteldämpfen (Siedepunkt des Lösemittels: > 65 °C) sind Kombinationsfilter geeignet:

  • Halbmasken mit Kombifilter A2P2

  • Filtergeräte mit Gebläse TM2AP oder Geräte mit Gebläse und Helm oder Haube TH2AP, wenn sie eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen

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Atemschutzfilter bieten keinen Schutz, wenn Lösemitteldämpfe auftreten, die Niedrigsieder enthalten (Stoffe mit Siedepunkten unter 65°C wie Aceton oder Methylacetat). Daher müssen in diesen Fällen umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte benutzt werden.
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Weitere Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten.
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Wenn die Atemschutzausrüstungen um weitere persönliche Schutzausrüstungen, zum Beispiel Augenschutz oder Kopfschutz, ergänzt werden müssen, müssen die persönlichen Schutzausrüstungen aufeinander abgestimmt werden. Halbmasken bieten in der Praxis häufig eine bessere Abdichtung an die Gesichtsform als die partikelfiltrierenden Halbmasken ("FFP"); auch Brillenträger kommen meist besser damit zurecht.

Filtergeräte mit Helm und Haube zeichnen sich durch einen hohen Tragekomfort aus, da sie keinen Atemwiderstand haben. Sie sind besonders für Bartträger geeignet, da bei ihnen der Dichtsitz der Maske nicht mehr gewährleistet ist.

Atemschutzgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Partikelfiltrierende Halbmasken ("FFP") ohne Maskenkörper aus Gummi oder Silikon können nicht gereinigt werden und sind daher spätestens nach einer Arbeitsschicht zu entsorgen. Höherwertige Atemschutzgeräte sind regelmäßig von einer fachkundigen Person zu warten, (entsprechende Fristen sind in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten).

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Abb. 15.2
Mitarbeiter trägt Filtergerät am Rücken, über Schlauchverbindung sind Helm und Haube angeschlossen

Die Lager- und Standzeiten von Atemschutzfiltern sind individuell und müssen immer auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogen betrachtet und beachtet werden. Allgemein gültige Angaben zu Lager- und Standzeiten von Atemschutzfiltern können nicht getroffen werden. Die Tragezeiten für Atemschutzgeräte nach der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" müssen eingehalten werden.

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Treten während der Benutzung eines Atemschutzgeräts Geschmacks- oder Geruchswahrnehmungen auf (die zum Beispiel auf Lösemittel hindeuten), muss der Atemschutzfilter sofort ersetzt werden.