DGUV Information 209-034 - Gattersägewerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

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Abschnitt 3.1 - 3 Anforderungen an den sicheren Betrieb von Maschinen und Maschinenanlagen
3.1 Rechtliche Grundlagen

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen auch im Bereich des Arbeitsschutzes Rechtsvorschriften einhalten. Für die Mitgliedsunternehmen der Gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich dabei besonders um die DGUV Vorschriften, die zum Beispiel auf den Internetseiten der Unfallversicherungsträger und als Muster auf der Seite der DGUV veröffentlicht worden sind.

Einheitlich für alle Unternehmen gilt zum Beispiel die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", in der unter anderem die Pflichten der Unternehmer, der Unternehmerinnen und der Versicherten (Beschäftigte in den Unternehmen) und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes festgelegt sind. In diese DGUV Vorschrift sind auch staatliche Vorschriften einbezogen: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Biostoffverordnung (BioStoffV), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

In der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" sind die sicherheitstechnische und die arbeitsmedizinische Betreuung der Unternehmen geregelt. Für Betriebe unter 50 Beschäftigte kann der Unternehmer oder die Unternehmerin ein Zertifikat erwerben und die Betreuungspflicht selbst erfüllen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte dabei beratend tätig sein. Ohne dieses Zertifikat muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit das Unternehmen betreuen. Eine arbeitsmedizinisch ausgebildete Person muss der Unternehmerin oder dem Unternehmer und den Beschäftigten in jedem Fall als Ansprechperson beratend zur Verfügung stehen.

In Sägewerken gelten unter anderen auch die DGUV Vorschriften 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Die geltenden DGUV Vorschriften 52 und 53 "Krane" und die DGUV Vorschriften 68 und 69 "Flurförderzeuge" sind im Sägewerk zum Beispiel als anerkannter Stand der Technik zu betrachten.