DGUV Information 209-034 - Gattersägewerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

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Abschnitt 2.1 - 2 Aspekte bei Beschaffung, Umbau und Handel von Maschinen und Maschinenanlagen
2.1 Das sollten Sie als Betreiber wissen - rechtliche Grundlagen und Begriffe

Vor dem 01.01.1993 wurden Maschinen nach den Beschaffenheitsanforderungen der damals gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gebaut. In der Übergangszeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1994 konnte der Hersteller entweder nach den damals gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) oder den Anforderungen der Europäischen Maschinenrichtlinie bauen.

In Deutschland ist die Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt worden. Seit dem 01.01.1995 ist die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie beim Entwurf und Bau von Maschinen, Sicherheitsbauteilen und anderen unter die Richtlinie fallenden Produkten für den Hersteller obligatorisch. Ohne die Konformitätserklärung und das CE-Zeichen darf die Maschine nicht in Verkehr gebracht werden.

2.1.1
Was ist eine "Maschine" im Sinn der Maschinenrichtlinie?

Eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind und von denen mindestens ein Teil oder eine Vorrichtung beweglich ist, wird laut Richtlinie als "Maschine" bezeichnet, wenn das Antriebssystem nicht unmittelbar auf menschlicher oder tierischer Kraft basiert.

Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie umfasst:

  • Maschinen

  • auswechselbare Ausrüstungen

  • Sicherheitsbauteile

  • Lastaufnahmemittel

  • Ketten, Seile, Gurte

  • abnehmbare Gelenkwellen

  • unvollständige Maschinen

Eine "Gesamtheit von Maschinen" wird ebenfalls als "eine Maschine" betrachtet. Das sind zum Beispiel verkettete Anlagen oder auch Einzelmaschinen mit den dazugehörigen Schnittstellen zu anderen Anlagenteilen. Voraussetzung ist, dass zwischen den einzelnen Maschinen sowohl ein produktionstechnischer als auch ein steuerungstechnischer Zusammenhang besteht.

2.1.2
Wer ist "Hersteller" laut Maschinenrichtlinie?

Wer eine Maschine oder eine unvollständige Maschine baut oder konstruiert und baut,wird laut Maschinenrichtlinie oder laut der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV) zum Hersteller. Der Hersteller ist verantwortlich für die Übereinstimmung der Maschine oder der unvollständigen Maschine mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Das gilt sowohl für das Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch (Inverkehrbringen = erstmaliges Bereitstellen im EWG). Wenn kein Hersteller existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

Beim Kauf einer neuen Maschine ist der Lieferant in der Regel der Hersteller. Es gibt Fälle, bei denen der Hersteller nicht eindeutig benannt ist. Das kann vorkommen, wenn durch den Kunden oder die Kundin bereits vorhandene alte Anlagen umgebaut oder ergänzt werden. Oder wenn Maschinen von verschiedenen Lieferanten zusammengefügt werden. Die Maschinen unterliegen in ihrer Gesamtheit der Maschinenrichtlinie und für die Anlage muss gegebenenfalls die "Gesamtkonformität" erklärt werden. In solchen Fällen sollte vorab geregelt und vertraglich festgelegt werden, wer die Herstellerpflichten übernimmt.

Hersteller sind also in der Regel Personen, die Maschinen bauen, aber auch importieren oder damit handeln. Häufig werden Betreiber eines Sägewerks auch zum "Hersteller", zum Beispiel dann, wenn sie

  • Maschinen in einer bestehenden Anlage ergänzen oder austauschen,

  • Maschinen selbst bauen,

  • mehrere Maschinen zu einer Gesamtheit zusammenfügen,

  • Maschinen oder Anlagen wesentlich verändern.

Das gilt auch dann, wenn sie Maschinen und Anlagen, für die kein anderer Hersteller mehr verantwortlich ist, wieder in Betrieb nehmen. Sie werden damit selbst zum "Hersteller".

2.1.3
Pflichten des "Herstellers"

Der Hersteller muss folgende gesetzliche Pflichten erfüllen:

  • sicherstellen, dass die Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, gemäß Anhang I der MRL, entspricht

  • Konformitätsbewertungsverfahren durchführen

  • vorgeschriebene technischen Unterlagen erstellen

  • Betriebsanleitung zur Verfügung stellen

  • gegebenenfalls Warnhinweise für die Restrisiken anbringen

  • EG-Konformitätserklärung ausstellen

  • CE-Kennzeichnung anbringen

Die Betriebsanleitung ist gemäß Maschinenrichtlinie ein wesentlicher Bestandteil der Maschine. Sie gehört zum Lieferumfang. In der Betriebsanleitung muss der Hersteller Empfehlungen in Bezug auf Verhaltens- und Qualifikationsanforderungen der Maschinenbedienpersonen geben. Er muss auf die bestehenden Restrisiken hinweisen, Warnhinweise auf vorhersehbare Fehlanwendungen geben und die eventuell benötigten Persönlichen Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Gefährdungen benennen. Die Betriebsanleitung muss in der Sprache des Verwendungslands abgefasst sein.

Mit der Konformitätserklärung und der Vergabe des CE-Kennzeichens dokumentiert der Hersteller für die Maschine/Anlage die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie.