Abschnitt 10.3 - 10.3 Organisationsmaßnahmen vor Beginn der Montagearbeiten auf Baustellen
Abstimmung verschiedener Gewerke
Unternehmer, deren Leistungen auf der Baustelle zeitlich und örtlich aufeinandertreffen, haben sich mit anderen Unternehmen abzustimmen, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Durch klare Absprachen ist insbesondere folgendes zu regeln:
Gegenseitiges Unterrichten über Betriebsgefahren
Mitbenutzung von Betriebseinrichtungen oder von Maschinen anderer Firmen
Gemeinsame Benutzung von Verkehrswegen und Verkehrseinrichtungen
Mitbenutzung von Gerüsten, Kranen und sonstigen Einrichtungen (z.B. sanitäre Anlagen, Erste-Hilfe-Einrichtungen)
Bestellung und Anerkennung der Koordinatoren
Leitung und Aufsicht
Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Bauarbeiten gewährleisten.
Zur Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten gehört auch das Überprüfen auf augenscheinliche Mängel an Gerüsten, Leitern, Geräten und anderen Einrichtungen, Schutzvorrichtungen usw., die von anderen zur Verfügung gestellt und für die eigenen Arbeiten benutzt werden.
Bauarbeiten müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.
Auswahl geeigneter Beschäftigter
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die zutreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
Weitere beispielhaft genannte Vorbereitungsarbeiten
Werkstücke und Hilfsmittel wie Unterlegkeile schon im stationären Betrieb auf Maß schneiden bzw. herstellen
Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Kleingerüste, Sicherheitsgeschirre, Leitern, Körperschutzmittel im Fahrzeug mitführen
PU-Montageschaum-Dosen in Temperierkoffern transportieren und lagern