DGUV Information 209-031 - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Schreinereien/Tischlereien

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Abschnitt 1.11 - 1.11 Beschaffen von Arbeitsmitteln

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungsgegenständen oder Arbeitsstoffen hat der Unternehmer sicherzustellen, dass diese den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Solche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Produktsicherheitsgesetz [8]* , der Gefahrstoffverordnung [11]* sowie der Betriebssicherheitsverordnung [4]* . In den Vertrag ist auch aufzunehmen, dass die zu liefernden Produkte diesen Arbeitsschutzanforderungen entsprechen müssen.

Es empfiehlt sich, vor Auftragserteilung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit der Arbeitsschutzbehörde die maßgeblichen Anforderungen abzuklären.

1.11.1 Beschaffen von Maschinen

Beim Beschaffen einer Maschine ab Baujahr 1995 ist darauf zu achten,

  • dass die Maschine mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet ist und

  • die EG-Konformitätserklärung sowie die Betriebsanleitung mitgeliefert werden [8]*, [10]*.

Mit der Konformitätserklärung und dem Anbringen des CE-Zeichens an der Maschine bestätigt der Hersteller, dass die Maschine den Anforderungen des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie entspricht.

Dieses Bescheinigungsverfahren ist nach der EG-Maschinenrichtlinie zwingend erforderlich. Um eine ordnungsgemäße Lieferung sicherzustellen, sollte dies bereits bei der Bestellung schriftlich mit dem Hersteller oder dessen Bevollmächtigten (Verkäufer) vereinbart werden.

Bei der Beschaffung von Anlagen größeren Umfanges stellt sich die Frage hinsichtlich des Ausstellens der Konformitätserklärung in vielen Fällen unübersichtlicher dar. Fragen zur CE-Kennzeichnung oder Konformitätserklärung beantworten die Mitarbeiter der Präventionsdienste der BGHM (kostenfreie Service-Hotline: 0800 999 0080-2).

Vorhandene und Gebrauchtmaschinen vor Baujahr 1995

müssen mindestens dem Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Forderungen der zuletzt gültigen Unfallverhütungsvorschrift VBG 7j "Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen" eingehalten werden [20]* . Wenn Maschinen wesentlich verändert wurden oder aus einem Nicht- EWR (Europäischer Wirtschaftsraum)- Land eingeführt wurden, müssen sie der Maschinenverordnung (9. ProdSV) entsprechen.

GS-/BG-PRÜFZERT-Zeichen

Anders als beim Bescheinigungsverfahren wird das GS-Zeichen auf Antrag eines Herstellers im Rahmen einer freiwilligen Prüfung vergeben. Es ist also beim Kauf einer neuen Maschine nicht zwingend erforderlich und ersetzt auch nicht das CE-Zeichen. Jedoch darf der Maschinenkäufer beim Vorhandensein eines GS-Zeichens davon ausgehen, dass dieses Produkt als sicher angesehen werden kann.

Das Gleiche trifft auch für das BG-PRÜF-ZERT- Zeichen zu, das z. B. Werkzeuge, Schutzvorrichtungen als sicherheitstechnisch geprüft kenntlich macht bzw. an Absauggeräten oder Maschinen auf die bestandene Prüfung der Holzstaubemission hinweist.

Sonstige Empfehlungen beim Beschaffen von Maschinen

  • Bei der Beschaffung transportabler Maschinen, z. B. für Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, sollte darauf geachtet werden, dass

    • geeignete Transporthilfen, z. B. Griffe und

    • Zusatzeinrichtungen für eine ergonomische Arbeitshöhe, z. B. Tische oder schnellmontierbare Füße für Kreissägen, vorhanden sind.

  • Leisere Maschinen sollten beim Kauf bevorzugt werden. Die erreichbare Lärmemission wird für die einzelnen Maschinen im Abschnitt 4 angegeben. Es handelt sich dabei um Emissionswerte, die unter festgelegten Arbeitsbedingungen ermittelt werden. Im Betrieb können sich je nach Arbeitsgang und Beschaffenheit von Wänden und Decken höhere Werte ergeben.

Sicherheitstechnische Abnahme von verketteten Anlagen

Schutzkonzepte verketteter Anlagen sollten vor Inbetriebnahme auf offensichtliche Mängel hin überprüft werden. Solche Anfragen sind an die Mitarbeiter der Präventionsdienste zu richten (kostenfreie Service-Hotline: 0800 999 0080-2).

1.11.2 Beschaffen von Fräswerkzeugen für die Holzbearbeitung

1.11.2.1 Werkzeuge für Handvorschub (z. B. für Tischfräsmaschinen)

Beim Beschaffen von neuen Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen für Handvorschub und für Arbeiten mit dem Vorschubapparat ist darauf zu achten, dass sie wie folgt gekennzeichnet sind: Name oder Zeichen des Herstellers, Baujahr und "MAN". Ferner muss der zulässige Drehzahlbereich (z. B. n 6.000-9.000) oder die Höchstdrehzahl angegeben sein. Geprüfte Werkzeuge können zusätzlich das "BG-TEST"- oder "BG-PRÜFZERT"-Zeichen tragen.

Für gebrauchte Werkzeuge sind baujahrabhängige Einzelheiten in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs 3 zusammengestellt.

1.11.2.2 Werkzeuge für mechanischen Vorschub (z. B. für Automaten)

Neue Werkzeuge für mechanischen Vorschub müssen mit dem Namen oder Zeichen des Herstellers, dem Baujahr und mit "MEC" gekennzeichnet sein. Ferner muss die zulässige Höchstdrehzahl (z. B. n max. 6.000) angegeben sein. Geprüfte Werkzeuge können zusätzlich das "BG-PRÜFZERT"-Zeichen tragen. Gebrauchte Werkzeuge können auch mit "MECH. VORSCHUB" gekennzeichnet sein.

1.11.2.3 Überprüfung im Betrieb vorhandener Werkzeuge

Im Betrieb vorhandene Werkzeuge sollten zunächst anhand der Kennzeichnung auf ihre Eignung geprüft werden (siehe Tabellen). Werkzeuge mit dem BG-FORM-Zeichen dürfen auf Tischfräsmaschinen nicht mehr verwendet werden und sind mit "MECH. VORSCHUB" oder "MEC" zu kennzeichnen. Ist keine Kennzeichnung vorhanden, sollte Folgendes geprüft werden:

  • Vorhandensein einer formschlüssigen Messerbefestigung

  • Eignung für Handvorschub durch Prüfung der Spandickenbegrenzung und Spanlücke des Fräswerkzeugs mittels Prüfschablone (siehe Anhang, letzte Seite)

Bezüglich des Betriebs wird auf 4.1.2 und auf das Unterweisungsblatt "Sicheres Arbeiten mit Fräswerkzeugen für die Holzbearbeitung" verwiesen (s. Anhang 2, Seite 138).

[4]*, [8]*, [10]*, [11]*, [20]* siehe Literatur- und Quellenverzeichnis, Seite 114/115