DGUV Information 209-031 - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Schreinereien/Tischlereien

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Abschnitt 1.9 - 1.9 Persönliche Schutzausrüstungen

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Den Beschäftigten müssen persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen - mit Ausnahme von Hautschutzmitteln - EG-Konformitätserklärungen vorliegen. In Schreinereien/Tischlereien sind folgende persönliche Schutzausrüstungen notwendig (§ 29 von [22]* ):

  • Sicherheitsschuhe, mindestens Klasse S1 (mit Stahlkappen nach [40]*). Auf Baustellen sind Sicherheitsschuhe Klasse S3 (zusätzlich mit durchtrittsicherer Sohle) erforderlich, da sonst mit Fußverletzungen durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände zu rechnen ist (siehe auch Kapitel 10 "Arbeiten auf Baustellen").

  • Gehörschutz bei Aufenthalt in Lärmbereichen (siehe 1.8 "Lärm").

  • Atemschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen, sofern der Luftgrenzwert überschritten wird oder mit erhöhter Exposition zu rechnen ist.

    Der Atemschutz muss auf den Gefahrstoff bzw. das Arbeitsverfahren abgestimmt sein, z. B.

    • Atemschutzmasken mit Partikelfilter P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP 2 nach [44]* oder Atemschutzhauben nach [43]* bei Stäuben.

    • Werden überwiegend Schleifarbeiten durchgeführt, sollten partikelfiltrierende Halbmasken nach [44]* oder Atemschutzmasken mit Partikelfilter P2 nach [42]* verwendet werden.

    • Beim Einfahren in nicht entleerte Silos Vollmaske mit Partikelfilter P2NR.

    • Atemschutzmasken mit Kombinationsfilter FFA2P2NR nach [41]* beim Spritzlackieren.

  • Augenschutz beim

    • Umgang mit ätzenden Arbeitsstoffen, z. B. Säuren, Laugen, Bleichmitteln, Abbeizern,

    • Schleifen von Metallwerkstücken,

    • Bearbeiten von Aluminium oder zum Splittern neigenden Kunststoffen,

    • Einsteigen und Befahren von Silos (nur Korbbrille mit Befestigungsband) nach [45]* .

  • Hautschutz beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen

    (siehe "Hautschutzplan", Anhang 2, Seite 165)

  • Schutzhelm bei bestimmten Tätigkeiten auf Baustellen.

  • Lederschürzen mit Splitterschutz bei Arbeiten an Mehrblattsägemaschinen.

Die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen muss der Unternehmer bereitstellen.

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[22]*, [40]*, [41]*, [42]*, [43]*, [44]*, [45]* siehe Literatur- und Quellenverzeichnis, Seite 114/115