DGUV Information 209-030 - Pressenprüfung

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Grundlage bei Pressenprüfungen

Die BetrSichV fordert im § 5 von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, dass sie nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften der BetrSichV besonders Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.

Ein Vergleich des damaligen berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks mit den Anforderungen des Anhangs der Benutzungs-Richtlinie (89/655/EWG) im Jahr 1996 fiel so aus, dass eine Nachrüstung unfallverhütungsvorschriftenkonformer Exzenter- und verwandter Pressen sowie hydraulischer Pressen nicht für erforderlich gehalten wurde. Ausgenommen von der Aussage waren aufgrund von Unfallerfahrungen größere Exzenter- und verwandte Pressen sowie größere hydraulische Pressen, bei denen das Steuern mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen möglich war. Die diesen Aspekt betreffenden Festlegungen wurden seinerzeit überdacht. Auch für Spindelpressen wurden damals Nachrüstmaßnahmen formuliert.

Daraus ergibt sich für die Grundlage bei Prüfungen oder sicherheitstechnischen Beurteilungen von Pressen der Metallbearbeitung auf "sichere" Beschaffenheit Folgendes:

Als Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV an

  • neuere/neue Pressen (d. h. an Pressen, die nach Inkrafttreten der ersten EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in Verkehr gebracht wurden) und

  • an wesentlich veränderte oder in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) importierte Gebrauchtpressen

sind die harmonisierten europäischen Normen anzusehen (besonders die entsprechende Produktnorm oder ersatzweise bekanntgemachte Vorschrift), die beim Bau (oder bei der wesentlichen Veränderung oder beim Import in den EWR) vorlagen/vorliegen.

Die Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV an nicht wesentlich geänderte und nicht in den EWR importierte alte Pressen aus der "Vor-CE-Ära", das heißt an Pressen, die bereits vor Inkrafttreten der ersten EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in Verkehr gebracht wurden, werden durch die Anhänge der vorliegenden DGUV Information und die Fachbereich AKTUELL FBHM-089 "Schmiedepressen/Schmiedehämmer" konkretisiert. Die Anhänge dieser DGUV Information geben (bis auf den Anhang 4 zu Kalt-Reibspindelpressen) in etwa die Festlegungen nach letzten Versionen der arbeitsmittelspezifischen DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und Sicherheitsregeln für Pressen der Metallbearbeitung wieder. Hinsichtlich nicht in den Anhängen dieser Schrift behandelter Teilaspekte alter Pressen aus der "Vor-CE-Ära" wird man sich an den letzten Ausgaben der damaligen allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, besonders der damaligen DIN-Normen und VDI-Richtlinien.

Wenn eine Presse der Metallbearbeitung nicht wesentlich (nur partiell) verändert wurde/wird, sind die Sicherheitsvorschriften für den Bau von Neumaschinen, die zum Umbauzeitpunkt vorlagen/vorliegen, der die Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV konkretisierende Bewertungsmaßstab für die vom Umbau betroffenen Pressenteile.

Wenn eine Presse der Metallbearbeitung wesentlich verändert wurde/wird, bestand/besteht Nachrüstungsbedarf auf den Stand nach (zum Veränderungszeitpunkt) aktuellen Sicherheitsvorschriften für den Bau von Neumaschinen für die gesamte Presse.

Nach allgemeiner Fachmeinung darf von Regeln der Technik abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

Die sichere Verwendung von Pressen resultiert aus ihrer Sicherheit an sich (der Produktsicherheit) und der Sicherheit durch betriebliche Schutzmaßnahmen, abgeleitet aus der verwendungsbezogenen Gefährdungsbeurteilung.

Die Sicherheit durch betriebliche Schutzmaßnahmen ist normalerweise nicht Gegenstand von "Pressenprüfungen".

Eine Überblicksdarstellung (Abb. 1) im Abschnitt 3.5 der Bekanntmachung zur Betriebssicherheitsverordnung "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1114) veranschaulicht den Ablauf der Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber umsetzen müssen.

Anlässe für die Überprüfung der Maßnahmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln sind nach Abschnitt 3.3 der BekBS 1114 zum Beispiel:

  • Unfälle

  • Beinahe-Ereignisse

  • Überarbeitungen des Technischen Regelwerks

  • Änderungen des sicherheitstechnischen Niveaus

  • Änderungen des Stands der Technik beim Bereitstellen auf dem Markt

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Abb. 1
"Ablauf der Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen zur Sicherheit des Arbeitsmittels" (aus BekBS 1114)