DGUV Information 209-029 - Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile

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Abschnitt 4 - Entsorgung von radioaktiv belastetem Schrott

Vor der Festlegung der Entsorgung sind Daten über die vorhandenen Radionuklide, Aktivitäten und Oberflächenkontaminationen der kontaminierten Metalle zu erheben. Zeigen die Messungen eine Unterschreitung der Freigrenzen oder Freigabewerte (siehe Abschnitt 1), liegt kein radioaktiver Stoff im Sinne des § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes [10] vor. Die Verwertung und Beseitigung kann dann nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz [11] im freien Wirtschaftsablauf erfolgen.

Einschränkend wird auf die Radioaktivitätsklausel der Metallrecyclingwirtschaft hingewiesen, Metalle mit einer oberhalb der natürlichen Eigenstrahlung des Metalls hinausgehenden ionisierenden Strahlung aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschließen.

Bei der Überschreitung von Freigrenzen oder Freigabewerten liegt ein radioaktiver Stoff im Sinne des § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes [10] vor. Damit wäre der Umgang genehmigungspflichtig und die Verwertung oder Beseitigung des kontaminierten Metalls im freien Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen. Weitere Maßnahmen wären die kontaminierten Metalle der atomrechtlich überwachten Abklinglagerung, der atomrechtlich überwachten Dekontamination, dem atomrechtlich überwachten Einschmelzen oder der Kombination vorgenannter Maßnahmen zuzuführen.

Sollten diese Maßnahmen nicht möglich sein, gelten die radioaktiven Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV [2] als radioaktive Abfälle, die nach § 9a des Atomgesetzes [10] über die Anlagen der Länder und des Bundes geordnet beseitigt werden müssen. Voraussetzung für die geordnete und sichere Beseitigung ist die Konditionierung von radioaktiven Abfällen, das heißt die Verarbeitung und Verpackung der Rohabfälle zur Herstellung zwischen- und endlagerfähiger Abfallgebinde.

Mit dem dritten Teil der StrlSchV [2] "Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten" wurde Neuland betreten. Aufgrund des Titels VII der Richtlinie 96/29/ EURATOM des Rates zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen vom 13. Mai 1996 [12] wurden neu geschaffene Regelungen für Expositionen durch natürliche Strahlungsquellen, die nicht zielgerichtet wegen ihrer Radioaktivität genutzt werden, sondern durch ihr schlichtes Vorhandensein auf die Arbeitsbedingungen auswirken, verrechtlicht.

Besondere Bedeutung kommt bestimmten bergbaulichen und industriellen Prozessen zu, durch die so genannte Rückstände mit natürlichen Strahlenquellen in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Vor diesem Hintergrund gilt der Regelungsschwerpunkt der §§ 97 bis 102 StrlSchV [2] für die Verwertung und Beseitigung bestimmter bergbaulicher und industrieller Rückstände, die in Anlage XII Teil A StrlSchV [2] wie folgt genannt sind:

  • Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung von Erdöl und Erdgas.

  • Nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat.

  • Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen.

  • Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen anfallen.

  • Den o. g. Erzen entsprechende Mineralien, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Rohstoffe anfallen.

  • Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.

Rückstände im Sinne des § 97 StrlSchV [2] sind auch

  • Formstücke aus den oben genannten Materialien sowie

  • ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn diese o. g. Rückstände enthalten und gemäß § 101 StrlSchV [2] nach Beendigung von Arbeiten oder gemäß § 118 Abs. 5 StrlSchV [2] von Grundstücken entfernt werden.

Rückstände im Sinne der Anlage XII Teil A StrlSchV [2] sind nicht überwachungsbedürftig, wenn bei der Verwertung oder Beseitigung bestimmte Standardwege beschritten und die in Anlage XII Teil B StrlSchV [2] festgelegten Bedingungen und Anforderungen, insbesondere die dort genannten Überwachungsgrenzen eingehalten werden. Die Überwachungsgrenzen wurden dabei so festgelegt, dass durch die Verwertung oder Beseitigung von Rückständen für Einzelpersonen der Bevölkerung sichergestellt ist, dass der Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nach § 97 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung nicht überschritten werden kann. Im Einzelnen gelten die nach Anlage XII Teil B StrlSchV [2] gültigen Überwachungsgrenzen.

Rückstände, bei deren Entstehung die Einhaltung der in Anlage XII Teil B StrlSchV [2] genannten Überwachungsgrenzen bei ihrer Verwertung oder Beseitigung nicht sichergestellt ist, fallen als überwachungsbedürftige Rückstände in den Anwendungsbereich der §§ 97 ff. StrlSchV [2] und gelten damit als radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Atomgesetzes. Eine abfallrechtliche Verwertung oder Beseitigung ist nach § 98 Abs. StrlSchV [2] ohne behördliche Entlassung aus der Überwachung nicht zulässig. Anfallende Rückstände dürfen nach § 97 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung vor der beabsichtigten Beseitigung oder Verwertung nicht mit anderen Materialien vermischt oder verdünnt werden, um die Überwachungsgrenzen der Anlage XII Teil B StrlSchV [2] einzuhalten.