Abschnitt 8.3 - Betriebsanweisung und Unterweisung
Regelungen über Inhalt und Form der Unterrichtung und Unterweisung von Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV festgelegt. Die stoffspezifische Unterrichtung und Unterweisung erfolgt im Wesentlichen anhand der Betriebsanweisung. Diese basiert auf der Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 7 GefStoffV.
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Betriebsanweisung den Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.
Eine Musterbetriebsanweisung für den Umgang mit dioxinhaltigen Gefahrstoffen zeigt Bild 8-1.
Bild 8-1: Betriebsanweisung "Brennschneiden von Schrott"