Abschnitt 8.2 - Organisatorische Schutzmaßnahmen
Die in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen: Mindeststandards" beschriebenen Maßnahmen sind zu beachten.
Im Rahmen der betrieblichen Organisation ergeben sich u.a. folgende Maßnahmen:
Die Kontamination des Arbeitsbereiches und die Gefährdung der Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten.
Dauer und Ausmaß der Exposition sind zu begrenzen.
Regelmäßige staubarme Reinigung der Arbeitsbereiche, einschließlich Maschinen und Geräte. Die Reinigung sollte dokumentiert werden. Der zeitliche Abstand ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Absaugeinrichtungen und lüftungstechnische Anlagen müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden.
Vermeidung von Verschleppungen durch verunreinigte Reinigungsmaterialien, beaufschlagte Filter, Big-Bags usw.