Abschnitt 8.1 - Technische Schutzmaßnahmen
Sofern eine Bildung von PCDD/PCDF nicht vermieden werden kann, sind sichere Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik anzuwenden und geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
Durch folgende Maßnahmen können Emissionen vermieden werden:
geschlossenes System
(Kapselung der Quellen),
Erfassung dioxinhaltiger Dämpfe oder Stäube an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle, anschließende Beseitigung ohne Gefahr für Mensch und Umwelt und
emissionsfreier Transport von dioxinhaltigen Vor-, Zwischen- und Endprodukten.
Der Arbeitgeber hat die Funktionen und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen (§ 8 Abs. 2 GefStoffV). Die Prüfungen sollten bei Absaugeinrichtungen mindestens jährlich und bei lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden (siehe BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" [BGR 121]).