DGUV Information 209-028 - Auftreten von Dioxinen (PCDD/PCDF) bei der Metallerzeugung und Metallbearbeitung

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Abschnitt 8.1 - Technische Schutzmaßnahmen

Sofern eine Bildung von PCDD/PCDF nicht vermieden werden kann, sind sichere Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik anzuwenden und geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Durch folgende Maßnahmen können Emissionen vermieden werden:

  • geschlossenes System

    (Kapselung der Quellen),

  • Erfassung dioxinhaltiger Dämpfe oder Stäube an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle, anschließende Beseitigung ohne Gefahr für Mensch und Umwelt und

  • emissionsfreier Transport von dioxinhaltigen Vor-, Zwischen- und Endprodukten.

Der Arbeitgeber hat die Funktionen und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen (§ 8 Abs. 2 GefStoffV). Die Prüfungen sollten bei Absaugeinrichtungen mindestens jährlich und bei lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden (siehe BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" [BGR 121]).