DGUV Information 203-011 - Handbetriebene Schneidgeräte

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Abschnitt 2 - 2 Informationen für die Gestaltung von handbetriebenen Schneidgeräten

Allgemeines

  • Schutzeinrichtungen müssen entsprechend den Belastungen ausreichend stabil und so gestaltet sein, dass sie die Sicht auf den Schneidbereich ermöglichen.

  • Oberflächen und Kanten müssen so gestaltet sein, dass sie keine Verletzungen verursachen können.

  • Gestelle zur Aufnahme der Schneid- und Papierabreißgeräte müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Lasten sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und vom Hersteller durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein.

  • Am Gestell muss ein Hinweis zu den maximal zulässigen Traglasten angebracht sein.

  • Die Schneidgeräte müssen gegen Verrutschen gesichert sein. Dies wird z. B. erreicht durch Gumminoppen auf der Unterseite der Schneidgeräte.

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Abb. 6
Messergriff

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Abb. 7
Hebelschneider

Hebelschneider und Pappscheren

  • Das Messer muss in der höchsten Stellung durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung sicher gehalten sein, z. B. durch Federn, Friktion oder Gegengewicht.

  • Bei Verwendung von Gegengewichten muss sichergestellt sein, dass diese formschlüssig befestigt sind.

  • Kraftschlüssige Friktionseinrichtungen müssen nachstellbar sein.

  • Der Messergriff muss auf der Unterseite gegen Übergreifen gesichert sein. Der Übergreifschutz muss mindestens 12 mm betragen (Abb. 6).

  • Ist die Messerschneide mindestens 70 mm vom Griff entfernt oder wird ein stumpfes Messer nach Abb. 9 eingesetzt, kann der Übergreifschutz entfallen.

  • Die Messerschneide muss in jeder Stellung gesichert sein.

  • Der Abstand zwischen Schutzeinrichtung und Messerebene muss so gering wie möglich sein. Bei Schnittlängen bis 590 mm darf der Abstand nicht größer als 3 mm und bei Schnittlängen größer 590 mm darf der Abstand nicht größer 6 mm sein.

  • Eine Sicherung der Messerschneide wird z. B. durch eine sektorförmige Schutzeinrichtung hinter der Messerebene bis zum Niederhalter (Abb. 7) erreicht. Die sektorförmige Schutzeinrichtung darf keine Durchbrüche und auf der Entnahmeseite keine Vertiefungen aufweisen.

  • Bei Schnittlängen von mehr als 1,3 m kann die sektorförmige Schutzeinrichtung entfallen, wenn eine Presseinrichtung (Niederhalter) vorhanden ist, deren Hinterkante von der Messerebene mindestens 25 mm entfernt und mindestens 120 mm hoch ist (Abb. 8).

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Abb. 8
Presseinrichtung

  • Eine Sicherung (z. B. eine sektorförmige Schutzeinrichtung) kann entfallen, wenn der Messerwinkel mehr als 86 ° (stumpfe Messerschneide) und die Dicke der Messerschneide mindestens 1,5 mm beträgt (Abb. 9).

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Abb. 9
Messerschneidwinkel größer 86 ° (Querschnittdarstellung)

  • Von der Anlegeseite aus muss der Durchgriff zum Messer verhindert sein. Dies ist z. B. möglich durch eine Presseinrichtung (Niederhalter) oder andere Schutzeinrichtungen, wobei die Öffnung zwischen Tisch und Unterkante Niederhalter bzw. Schutzeinrichtung in Abhängigkeit vom Sicherheitsabstand zur Messerebene nach EN ISO 13857 ausgelegt sein muss.

  • Bei Fuß betriebener oder automatischer Pressung (Niederhalter mit der Messerabwärtsbewegung mechanisch verbunden) darf der Hub der Presseinrichtung höchstens 8 mm betragen, wenn der Zugriff zur Quetschstelle der Presseinrichtung nicht durch konstruktive Maßnahmen verhindert ist.

  • Die Messerschneide muss in der untersten Position verdeckt sein (Abb. 10).

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Abb. 10
Hebelschneider, Pappschere: Messer in unterster Position

  • Papiervorderanschlag bzw. Papierablage müssen gegen versehentliches Herunterfallen gesichert sein.

Stapelschneider

  • Auf der Entnahmeseite muss eine schwenkbare tunnelartige Messerverdeckung vorhanden sein. Diese muss, genauso wie der Tisch, mindestens 110 mm lang sein. Eine Öffnung darf nur vorne vorhanden sein. Die möglichen Öffnungsweiten in Abhängigkeit der Tunnellänge sind der Abbildung 12 zu entnehmen. Die schwenkbare tunnelartige Messerverdeckung soll, soweit als möglich, den direkten Zugriff in den Gefahrenbereich des Messers verhindern.

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Abb. 11
Messerverdeckung auf Entnahmeseite

  • Ist die tunnelartige Messerverdeckung nach oben geschwenkt, darf das Messer nicht nach unten bewegt werden können. Die Messerverdeckung darf nur nach oben geschwenkt werden können, wenn sich das Messer in der obersten Position befindet.

  • Das Messer darf nur nach unten bewegt werden können, wenn sich die tunnelartige Messerverdeckung in Schutzstellung befindet.

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Abb. 12
Öffnung in Abhängigkeit der Tunnellänge

  • Von oben muss der Zugriff zum Messer verhindert sein.

  • Auf der Anlegeseite muss eine tunnelartige Schutzeinrichtung von mindestens 110 mm Länge den Zugriff zum Messer verhindern. Die möglichen Öffnungsweiten sind Abbildung 12 zu entnehmen. Wenn diese schwenkbar gestaltet ist, müssen auch für diese Schutzeinrichtung die ersten beiden Punkte aus dem links stehenden Abschnitt "Stapelschneider" beachtet werden.

  • In der obersten Position des Messers muss die Messerschneide immer durch den Niederhalter verdeckt sein.

  • Die Hebel für Niederhalter und Messer müssen in der höchsten Stellung sicher gehalten sein.

  • Für den Messerwechsel müssen geeignete Haltevorrichtungen mit Messerverdeckung vorhanden sein, damit ein Messerwechsel gefahrlos möglich ist.

  • In der Betriebsanleitung muss der Messerwechsel genau beschrieben sein.

Rollenschneider

  • Das Kreismesser muss bis auf den zur Bearbeitung benutzten Teil gegen Berühren gesichert sein.

  • Der Wechsel des Messerkopfes (Kreismesser) muss leicht möglich sein.

  • Der Abstand zwischen Schneidtisch und Schutzeinrichtung des Kreismessers darf ein- und auslaufseitig maximal 5 mm betragen (Abb. 13, A).

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Abb. 13
Schutzeinrichtung über dem Kreismesser

  • Der Abstand zwischen Kreismesser und Schneidtisch soll nicht mehr als 2 mm betragen (Abb.14, B). Bei stumpfen Messerrädern (Schneidwinkel größer als 86°, siehe Abb. 9) muss kein Mindestmaß eingehalten sein.

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Abb. 14
Messerkopf

  • Die Messerschneide des Kreismessers muss, außer bei stumpfen Messerrädern, in der untersten Position durch den Schneidtisch verdeckt sein (Abb.14, C ).

Papierabreißgeräte

  • Die Messerschneide muss an der Papier- oder Folienrolle anliegen, damit sie gegen unbeabsichtigtes Berühren geschützt ist.

  • Die Papier- oder Folienrolle muss gegen Herausfallen aus der Lagerung gesichert sein.

  • An verfahrbaren Abreißgeräten müssen mindestens 2 Rollen feststellbar sein.

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Abb. 15
Papierabreißgerät

Gebrauchsanleitung

  • In der Gebrauchsanleitung muss die bestimmungsgemäße Handhabung genau beschrieben sein.

  • Ist eine Montage zur sicheren Handhabung des Gerätes notwendig, so muss diese in der Gebrauchsanleitung beschrieben sein.

  • Bei Rollen- und Hebelschneidern mit stumpfen Messern kann die Gebrauchsanleitung auf der Verpackung angebracht sein.

  • Wenn die Schutzeinrichtung beim Verkauf nicht montiert ist, muss die Gebrauchsanleitung eine genaue Aufbauanleitung enthalten mit dem Hinweis, dass das Gerät nicht ohne Schutzeinrichtung betrieben werden darf.

  • Bei kraftschlüssigen Friktionseinrichtungen an den Messerhaltern muss darauf hingewiesen sein, dass die Wirksamkeit der Friktionseinrichtung regelmäßig geprüft werden muss. Es müssen genaue Angaben über Nachjustierungen enthalten sein.