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Anhang 1 - Auszug aus Kapitel 2.2 der BGR 500

3.2
Pappscheren, Hebelschneider

3.2.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Pappscheren und Hebelschneidern die Messerschneide unabhängig von der Stellung des Messerträgers bis auf die Schneidstelle abgedeckt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Schutzeinrichtung so gestaltet ist, dass die Schneidstelle einsehbar ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

  • bis zu einer Schnittlänge von 1,3 m eine zwangsgeführte Messerschutzeinrichtung vorhanden ist, durch die nur der zum Schneiden erforderliche Teil der Messerschneide freigegeben wird, oder unmittelbar hinter der Messerebene eine senkrechte, ebene Schutzeinrichtung angeordnet ist, die keine Durchbrüche und auf der Messerseite keine Vertiefungen hat,

  • bei Schnittlängen von mehr als 1,3 m eine Presseinrichtung (Niederhalter) vorhanden ist, deren vordere Oberkante von der Messerebene mindestens 25 mm entfernt und mindestens 120 mm hoch ist, und der Messerträger aus keiner Stellung selbsttätig niedergehen kann. Kraftschlüssige Friktionseinrichtungen des Messerträgers müssen nachstellbar sein. Auf die regelmäßige Prüfung ihrer Wirksamkeit muss in der Betriebsanleitung hingewiesen sein.

Siehe auch BG-Information "Handbetriebene Schneidgeräte" (BGI 721).

3.2.2

Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.2.1 sind nicht erforderlich an Hebelschneidmessern mit einem Schneidwinkel von größer 86 Grad und einer Messerdicke von mindestens 1,5 mm.

3.2.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Fuß betriebener oder automatischer Pressung der Hub der Presseinrichtung höchstens 8 mm beträgt.

3.2.4

Abweichend von Abschnitt 3.2.3 ist ein größerer Hub zulässig, wenn der Zugriff zu den Gefahrstellen durch konstruktive Maßnahmen verhindert wird.

3.3
Schneideinrichtungen mit ab- und aufwärts bewegtem Messer

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Muskelkraft betriebenen Schneideinrichtungen

  • das Messer in der höchsten Stellung durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung sicher gehalten wird,

  • Gegengewichte gegen unbeabsichtigtes Verstellen und Herunterfallen formschlüssig gesichert sind.

Dies wird z.B. erreicht, wenn folgende Maßnahmen getroffen sind:

  • An der Messerseite von Stapelschneidern ist eine schwenkbare Messerverdeckung vorhanden, durch die der Messerträger zwangsläufig formschlüssig in seiner höchsten Stellung gehalten wird, wenn die Messerverdeckung nach oben geschwenkt wird. Die Messerverdeckung darf nur nach oben geschwenkt werden können, wenn sich der Messerträger in seiner höchsten Stellung befindet. Die Messerverdeckung muss bis zur Tischvorderkante reichen und so weit wie möglich auf die Oberfläche des höchsten Stapels heruntergezogen sein.

  • Die Pressung ist zwangsläufig formschlüssig so mit dem Messerträger verriegelt, dass sich der Messerträger aus seiner höchsten Stellung nur bei gespannter Pressung abwärts bewegen kann.

  • An Pappscheren mit Schnittlängen von mehr als 1,3 m sind Gegengewichte vorhanden.

3.4
Feststehende Messer

An feststehenden Messern von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung ist sicherzustellen, dass

  • die Messerschneide durch eine Verdeckung

    und

  • feststehende Messer, die geschwenkt werden können, zusätzlich außerhalb der Arbeitsstellung gegen Berühren gesichert sind.