DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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Anhang 7 - Fragen und Antworten für ein sicheres Betreiben der Hubarbeitsbühnen

FrageAntwort
Thema: Gefährdungsbeurteilung
Muss beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?Da der Umgang mit Hubarbeitsbühnen mit Gefährdungen verbunden ist, sind diese zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.
Dies erfordern auch die entsprechenden Regelwerke, wie ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 1.
Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch?Die Gefährdungsbeurteilung hat schriftlich zu erfolgen. Die Form ist dem Unternehmen überlassen.
Thema: Unterweisung
Sind die Beschäftigten, die mit Hubarbeitsbühnen umgehen, zu unterweisen?Den Beschäftigten, die mit Hubarbeitsbühnen umgehen, müssen die damit verbundenen Gefährdungen bekannt sein.
Sie sind vor jeder neuen Tätigkeit und vor Änderungen im Arbeitsumfeld über die auftretenden Gefährdungen zu unterweisen.
Die Unterweisung ist jährlich mindestens einmal zu wiederholen (ArbSchG, DGUV Vorschrift 1).
Wer führt die Unterweisungen durch?Zu den Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin gehört u. a. auch die Aufklärung der Beschäftigten über die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen.
Er kann im Rahmen der Pflichtenübertragung diese Aufgabe z. B. an den Vorgesetzten delegieren.
Als Nachweis, dass dieser Pflicht nachgekommen wurde, ist die Unterweisung zu dokumentieren (ArbSchG, DGUV Vorschrift 1).
Worüber sind die Beschäftigten zu unterweisen?Mithilfe der Betriebsanleitung des Herstellers und der daraus abgeleiteten Betriebsanweisung werden die Beschäftigten über die Gefährdungen beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen unterwiesen.
Dabei sind alle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, die die Beschäftigten betreffen, zu berücksichtigen.
Thema: Beauftragung
Ist eine Beauftragung der Beschäftigten beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen erforderlich?Ja, nach DGUV Regel 100-500 und 100-501 sind die Beschäftigten vor dem Umgang mit Hubarbeitsbühnen durch den Unternehmer oder die Unternehmerin oder eine Führungskraft schriftlich zu beauftragen.
Ist beim Betrieb und beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen ein Aufsicht Führender notwendig?Ja, wenn es sich um Bauarbeiten handelt (Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Anlagen).
Gilt die Beauftragung zum Führen aller Hubarbeitsbühnen?Nein, dies gilt nur für die in der Beauftragung genannten Hubarbeitsbühnen. Dies legt der Unternehmer oder die Unternehmerin fest.
Thema: Koordination
Ist die Koordination beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen erforderlich, wenn mehrere Gewerke tätig werden, d. h. gegenseitige Gefährdungen vorhanden sind?Ja, Koordination ist nach ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 immer dann erforderlich, wenn eine gegenseitige Gefährdung gegeben ist. Weiterhin ist auf Baustellen unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz eines Koordinators erforderlich (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator - SiGeKo).
Thema: Einweisung
Was ist eine Einweisung?Bei einer Einweisung bekommt der Bediener gerätespezifische Hinweise zur sicheren Bedienung einer bestimmten Hubarbeitsbühne. Deshalb findet eine Einweisung idealerweise direkt vor Ort an der Maschine statt.
Ist eine Einweisung der Bediener von Hubarbeitsbühnen erforderlich?Ja, eine Einweisung ist erforderlich und hat die betriebsspezifischen und sicherheitstechnischen Belange zu beinhalten.
Wer führt die Einweisung vor Ort durch?Es gibt keine Rechtsvorschrift, in der konkret eine Einweisung gefordert wird. Da jedoch viele Unfälle durch Fehlbedienung verursacht werden, ergibt sich aufgrund der Gefährdungsbeurteilung, dass Bedienungsfehler durch eine gerätespezifische Einweisung verhindert werden können. Somit ist eine Einweisung in jedem Fall sinnvoll und indirekt über die Gefährdungsbeurteilung auch eine Verpflichtung. Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist die gerätespezifische Einweisung eine Verpflichtung für Mieter oder Mieterin (Unternehmer oder Unternehmerin/Vorgesetzter oder Vorgesetzte). Bei Mietbühnen wird die Einweisung häufig als freiwillige Dienstleistung vom Vermieter oder von der Vermieterin bei der Übergabe der Hubarbeitsbühnen durchgeführt. Ist dies nicht der Fall, sollte der Mieter oder die Mieterin im Rahmen des Mietvertrages die Einweisung vertraglich einfordern. Vorgesetzte sollten bei der Einweisung dabei sein, um später als Multiplikator auf der Baustelle auftreten zu können.
Thema: Einweisung
Ist zum Betreiben der Hubarbeitsbühnen eine Betriebsanweisung erforderlich?Ja, den Bedienern der Hubarbeitsbühnen ist anhand der Betriebsanleitung des Herstellers und entsprechend der Einsatzbedingungen eine Betriebsanweisung zu erarbeiten. Darüber sind die Bediener u. a. zu unterweisen.
Wer erarbeitet die Betriebsanweisung?Der Unternehmer oder eine durch den Unternehmer beauftragte Person.
Muss die Betriebsanleitung der Hersteller auf der Baustelle oder am Arbeitsplatz vorliegen?Ja, die Betriebsanleitung des Herstellers muss vor Ort vorliegen, um bei evtl. auftretenden Problemen nachlesen zu können.
Müssen Hubarbeitsbühnen geprüft werden? Wenn ja, durch wen und wie oft?Ja, die Hubarbeitsbühnen sind nach BetrSichV, Kapitel 2.10, Abschnitt 2.9 der DGUV Regel 100-500 und 100-501 und TRBS 1203 zu prüfen. Regelmäßige Prüfungen müssen von befähigten Personen (Service-Firmen, Hersteller, Vermieter oder Vermieterin) durchgeführt werden, mindestens einmal jährlich.
Reicht zum Nachweis der Prüfung eine Prüfplakette?Nein, nach Kapitel 2.10, Abschnitt 2.9 der DGUV Regel 100-500 und 100-501 ist ein Prüfbuch zu führen. Das Prüfbuch gilt als Nachweis. Hier sind die Befunde der Prüfung einzutragen.
Welche Aufgabe obliegt dem Unternehmer/der Unternehmerin (Betreiber) im Rahmen der Prüfung?Er/Sie muss sich über den Ausgang der Prüfung informieren, die Mängel beseitigen und bestätigen lassen.
Dürfen Sicherheitseinrichtungen außer Betrieb gesetzt oder überbrückt werden?Nein, nach BetrSichV und DIN EN280 ist das bestimmungsgemäße Verwenden der Hubarbeitsbühnen vorgeschrieben.
Dürfen Hubarbeitsbühnen über die zulässige Belastung hinaus beansprucht werden?Nein, nach BetrSichV, DIN EN 280, DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-500 und 100-501 dürfen Hubarbeitsbühnen nicht über die zulässige Belastung hinaus betrieben werden (Personen und Beladung).
Dürfen Hubarbeitsbühnen zum Anschlagen von Lasten verwendet werden (Einsatz als Kran)?Nein, nach BetrSichV, DIN EN280 und DGUV Regel 100-500 und 100-501 ist das bestimmungsgemäße Verwenden der Hubarbeitsbühnen vorgeschrieben.
Dürfen die Benutzer die Hubarbeitsbühnen im angehobenen Zustand verlassen oder den Arbeitsplatz erhöhen (Aufsteigen auf Hand- und Unterlauf des Korbes)?Nein, grundsätzlich ist das Aussteigen, Übersteigen und eine Arbeitsplatzerhöhung verboten.
Müssen die Bediener in angehobenem Zustand PSA gegen Absturz tragen?Die vorhandenen Vorschriften legen dies nicht fest. Nach Gefährdungsbeurteilung und Anweisung aus der Betriebsanleitung oder aus betrieblichen oder baustellenspezifischen Gründen kann das Anlegen von PSA gegen Absturz notwendig sein. Aufgrund des Peitscheneffektes wird ein Anlegen von PSA gegen Absturz mit kurzem Verbindungsmittel (< 1,80 m) in allen Auslegerbühnen dringend empfohlen.