DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 9 - 9 Persönliche Schutzausrüstungen

Nicht alle Gefährdungen der täglichen Arbeit können durch technische Schutzmaßnahmen beseitigt werden. In diesen Fällen haben die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu benutzen. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine geeignete Auswahl zu treffen.

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Diese Auswahl hängt weitestgehend vom Einsatzort, von der Art der Tätigkeit und von den daraus resultierenden Gefährdungen ab.

Auch beim Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen können verschiedene persönliche Schutzausrüstungen notwendig sein, z. B.

  • Schutzhelm bzw. Anstoßkappe,

  • Fußschutz,

  • Gehörschutz,

  • Handschutz, Hautschutz,

  • Wetterschutzkleidung,

  • Gesichtsschutz und besondere Schutzkleidung (z. B. beim Baumschnitt - siehe Abschnitt 4.9) sowie

  • PSA gegen Absturz.

PSA gegen Absturz

Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz in Hubarbeitsbühnen wird verpflichtend, wenn die Gefährdungsbeurteilung (Peitscheneffekt) und/oder die Betriebsanleitung des Hubarbeitsbühnenherstellers dies als notwendige Maßnahme vorgibt oder der Bauherr auf seiner Baustelle die Benutzung der PSA gegen Absturz festlegt.

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Bild 9-1
Peitscheneffekt/Katapulteffekt

Der Peitscheneffekt/Katapulteffekt (Bild 9-1) kann insbesondere beim Einsatz von Teleskoparbeitsbühnen auftreten, wenn z. B.

  • vorbeifahrende Fahrzeuge die Bühne streifen,

  • deren Ausleger sich durch nachgebenden Untergrund plötzlich bewegt,

  • die Bühne sich in der Konstruktion verhakt, sodass der Ausleger beim Freifahren plötzlich ins Schwingen kommt,

  • der Ausleger beim Verfahren mit angehobener Arbeitsbühne, z. B. durch das Überfahren eines Bordsteines oder beim Durchfahren von Bodenwellen, heftig ins Schwingen kommt oder

  • die Arbeitsbühne beim Baumbeschnitt eingeklemmt wird.

Besteht die Notwendigkeit der Benutzung einer PSA gegen Absturz (Bild 9-2 und 9-3) beim Bedienen der Hubarbeitsbühne, sind folgende Bedingungen einzuhalten, um ein Herausschleudern aus der Arbeitsbühne zu vermeiden:

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Bild 9-2
Auffanggurt

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Bild 9-3
Einsatz von PSA gegen Absturz

  1. 1.

    Innerhalb der Arbeitsbühne befinden sich vom Hersteller vorgesehene Anschlagpunkte für Personenrückhaltesysteme in der Anzahl der zugelassenen Personen (Bild 9-4).

  2. 2.

    Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss geeignete PSA gegen Absturz zur Verfügung stellen. Die Personen haben die Ausrüstung in der Arbeitsbühne zu benutzen.

  3. 3.

    Das Verbindungsmittel zwischen Auffanggurt und Anschlagpunkt (Bild 9-2) sollte immer so kurz wie möglich gehalten werden, um ein Herausschleudern zu verhindern. Versuche haben ergeben, dass die max. Verbindungsmittellänge deshalb auf 1,8 m begrenzt werden muss. Das Verbindungsmittel ist mit einem Falldämpfer auszustatten, um die plötzliche Krafteinwirkung auf den Anschlagpunkt möglichst gering zu halten.

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Bild 9-4
Anschlagpunkte

Das Befestigen der PSA gegen Absturz an den vorgesehenen Anschlagpunkten berechtigt nicht zum Aussteigen aus der Arbeitsbühne in angehobener Position der Bühne oder dem Aufsteigen auf das Geländer der Arbeitsbühne.

Auf Senkrechtliften, z. B. Scherenbühnen, ist PSA gegen Absturz in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, dass besondere Einsatzbedingungen (siehe Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) oder Angaben des Herstellers (siehe Betriebsanleitung) dies erfordern.

Unterweisungen und Übungen zur sachgerechten Anwendung von PSA gegen Absturz gehören zu den Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin bzw. der Führungskräfte.

PSA gegen Absturz ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich, von einer zur Prüfung befähigten Person hinsichtlich möglicher Beschädigungen zu überprüfen. Darüber hinaus hat die Hubarbeitsbühnenbedienperson ihre Schutzausrüstung vor der Benutzung arbeitstäglich auf Mängel und Beschädigungen zu prüfen.

Weitergehende Hinweise und Regelungen, einschließlich der richtigen Anwendung der PSA gegen Absturz sowie der möglichen Rettung, finden Sie in der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" und DGUV Regel 112-199 "Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen".