DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.1 - 6.1 Gefährdungsbeurteilung allgemein

ccc_1657_as_29.jpg

Unter Berücksichtigung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Maschinen und Anlagen sind in der Gefährdungsbeurteilung die

  • physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen,

  • Gestaltung, Anwendung und der Umgang mit Arbeitsmitteln,

  • Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Arbeitsabläufen (Art der Arbeiten, Anzahl der Beschäftigten im Arbeitskorb, mitzuführende Materialien, Bauteile, Werkzeuge usw.),

  • Qualifikation der Beschäftigten und

  • Fragen der Einweisung, Unterweisung, Koordinierung und Beauftragung

zu beachten.

Die Gefährdungsbeurteilung (Bild 6-1) ist zu dokumentieren (ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 1).

ccc_1657_as_40.jpg

Bild 6-1
Handlungsschritte Gefährdungsbeurteilung

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hat nur dann das Ziel erreicht, wenn hierzu Schutzziele bestimmt und Maßnahmen festgelegt wurden. Regelmäßig ist die Wirksamkeit und Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überprüfen:
  • Wirksamkeitskontrolle, d.h. es muss überprüft werden, ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen wirkungsvoll sind.

  • Erhaltungskontrolle, d. h., ob die Schutzvorkehrungen auf Dauer wirksam sind.