DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Anforderungen an Instandhaltungs- und Prüffirmen

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Instandhaltungs- und Prüffirmen haben ein hohes Maß an Verantwortung. Die Sicherheit der Personen, die Hubarbeitsbühnen benutzen und mit diesen Arbeiten in großen Höhen ausführen, ist u. a. abhängig von der gewissenhaften Durchführung der Instandhaltungs- und Prüftätigkeiten. Ausreichende Qualifikation und Zuverlässigkeit sind Grundvoraussetzungen für das Instandhaltungs- und Prüfpersonal. Oberste Priorität hat immer die Sicherheit der Benutzenden.

Instandhaltungs- und Prüffirmen müssen räumlich und technisch so ausgestattet sein, dass die Arbeiten in vollem Umfang und sicher ausgeführt werden können. Dazu gehören u. U. Krane, Hebebühnen, Gruben, Messgeräte, Prüfstände, Spezialwerkzeug usw.

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Wartungs- und Instandsetzungspersonal sind zu organisieren. Von der Wirksamkeit dieser Maßnahmen sollte sich der Vorgesetzte überzeugen. Die durchzuführenden Arbeiten dürfen nur auf Personen übertragen werden, die ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

Eine enge Zusammenarbeit mit den Herstellern der Geräte garantiert einen aktuellen Wissensstand.

Bei Instandsetzungsarbeiten dürfen ausschließlich Originalteile oder vom Hersteller zugelassene Bauteile verwendet werden, um die Sicherheit des Gerätes nicht zu beeinträchtigen.

ccc_1657_as_30.jpgAchtung!
Schweißarbeiten an tragenden Teilen von Hubarbeitsbühnen, die zum Teil aus hochfesten Feinkornstählen oder komplizierten Aluminiumlegierungen bestehen, dürfen nur mit Genehmigung des Herstellers und unter Beachtung der Schweißvorgaben erfolgen. Danach ist eine außerordentliche Prüfung nach DGUV Grundsatz 308-008 bzw. BetrSichV durchzuführen.

Spezielle Anforderungen an Wartungs- und Instandsetzungspersonal

Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur Personen beauftragen, welche ausreichende Ausbildung, Erfahrung und Kenntnisse besitzen. Mit diesen Arbeiten sollten nur Personen beauftragt werden, welche die nachstehenden Qualifikationen besitzen.

Ausbildung und Erfahrung

  • Abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Elektriker oder Elektrikerin, Elektroniker oder Elektronikerin, Mechatroniker oder Mechatronikerin, Kfz-Mechaniker oder Kfz-Mechanikerin usw.)

  • Mehrjährige Erfahrung in der Wartung und Instandsetzung von Hubarbeitsbühnen, Hebezeugen, wie Winden und Krane oder Flurförderzeuge

  • Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beim Hersteller bzw. bei einer Vertragswerkstatt für spezielle Arbeiten, z. B. an der Elektronik oder am Lastmomentbegrenzer

  • u. U. Zusatzausbildung zum Schweißer oder Schweißerin und regelmäßige Wiederholung der Schweißerprüfung

Kenntnisse und Fähigkeiten

  • Einschlägige Kenntnisse der Betriebsanleitungen und Betriebshandbücher

  • Lesen und Verstehen der elektrischen Schaltpläne und der Hydraulikpläne

  • Kenntnis der einschlägigen Normen, z. B. DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen"

  • Kenntnis der einschlägigen VDE-Bestimmungen, z. B. DIN VDE 0701-0702, da viele Hubarbeitsbühnen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel im Sinne der DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sind

  • Kenntnis der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen

Geeignete Personen für die Wartung und Instandsetzung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen sind z. B.

  • Servicemonteure oder Servicemonteurinnen der Hersteller und Händler,

  • Personen, die sich qualifiziert haben und den betriebssicheren Zustand der Hubarbeitsbühne beurteilen können und

  • Personen, die aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildung in der Lage sind, technische Defekte zu erkennen und diese fachgerecht abzustellen.

Spezielle Anforderungen an Prüfpersonal

Die mit der Prüfung beauftragten Personen müssen mindestens befähigte Personen sein (siehe DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen", Abschnitt 2.9, DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen").

Prüfungen führen z. B. durch:

  • Sachverständige der technischen Überwachung (z. B. Technische Überwachungsvereine, DEKRA, das Amt für Arbeitsschutz in Hamburg, Technische Überwachungsämter in Hessen)

  • Fachingenieure oder Fachingenieurinnen der Hersteller

  • vom Hersteller beauftragte und ausgebildete Servicetechniker oder Servicetechnikerinnen

  • Fachingenieure oder Fachingenieurinnen der Betreibenden

  • freiberufliche Fachingenieure oder Fachingenieurinnen

Die Qualifikation der Sachverständigen für die außerordentlichen Prüfungen an Hebebühnen regelt im Einzelnen der DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen".

Befähigte Personen (Sachkundige) im Sinne des DGUV Grundsatzes 308-002 sind z. B.

  • Betriebsingenieure oder Betriebsingenieurinnen,

  • Betriebsmeister oder Betriebsmeisterinnen,

  • Kundendienstmonteure oder Kundendienstmonteurinnen der Hersteller und natürlich

  • Sachverständige

Die Qualifikation der befähigten Personen regelt die TRBS 1203 "Befähigte Personen".

Für befähigte Personen gilt:

  • Die fachliche und sachliche Beurteilung der Hubarbeitsbühne muss entsprechend ihrer technischen Parameter und Besonderheiten, unter Berücksichtigung der festgelegten Prüffristen erfolgen.

  • Sie prüfen neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen.

  • Das Prüfprotokoll/der Prüfnachweis wird vollständig ausgefüllt

  • Die festgestellten Mängel werden protokolliert, deren Beseitigung mit dem Unternehmer oder der Unternehmerin besprochen und es wird darauf geachtet, dass der Betreiber der Hubarbeitsbühne den Prüfbefund bestätigt.

  • Prüfbücher und Wartungsnachweise sind lückenlos und fortlaufend zu führen.