DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Anforderungen an Vermieter und Vermieterinnen von Hubarbeitsbühnen

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Allgemeine Anforderungen

Da die Vermietung von Hubarbeitsbühnen keinen besonderen gesetzlichen Forderungen unterliegt, kommt Vermietern und Vermieterinnen ein ganz besonderes Maß an Eigenverantwortung, auch im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu. Vermietung von Hubarbeitsbühnen bedeutet, Verantwortung über Leben und Gesundheit des Mieter oder der Mieterin und den Nutzenden von Hubarbeitsbühnen mit zu übernehmen.

Im Wesentlichen sollten Vermieterinnen und Vermieter von Hubarbeitsbühnen aus Sicht des Arbeitsschutzes folgende Anforderungen erfüllen:

  • Ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, z.B.

    • Betriebssicherheitsverordnung

    • Produktsicherheitsgesetz

    • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.10

    • Arbeitsstättenverordnung

  • Technisches Verständnis zur Beratung hinsichtlich der Auswahl der geeigneten Hubarbeitsbühne für die durchzuführenden Arbeiten

  • Qualifizierung des Personals (Vermieter und Vermieterinnen von Hubarbeitsbühnen benötigen qualifizierte Beschäftigte, welche die technische Einweisung in hoher Qualität durchführen, z. B. Qualifikation durch Einweiserkurs)

  • Zurverfügungstellen der notwendigen technischen Ausrüstung und Räumlichkeiten

  • Absicherung der Abstellplätze, um eine Beschädigung oder Manipulation durch Dritte zu vermeiden

  • Ausreichende versicherungsrechtliche Absicherungen (Maschinenversicherung, Betriebshaftpflicht, Umwelthaftpflicht und - sehr wichtig - Versicherung auf Untervermietung)

  • Besitz entsprechender Mietverträge und Geschäftsbedingungen

Bei einer Vermietung überzeugt sich der Vermieter oder die Vermieterin davon, dass die Voraussetzungen für einen vorschriftsmäßigen Transport durch den Mieter oder die Mieterin gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, führt er oder sie den Transport selbst durch.

Für die unterschiedlichen Hubarbeitsbühnen ist z. B. zu beachten:

  • Anhängerbühnen

    • Geeignetes Zugfahrzeug (Berücksichtigung der Anhänge- und Aufliegelast)

    • Fahrpraxis im Umgang mit langen einachsigen Fahrzeugen

  • LKW-Bühnen

    • Die entsprechend vorgeschriebene Führerscheinklasse

  • Selbstfahrende Bühnen

    • Zugfahrzeug mit Transportanhänger ausreichender Tragfähigkeit

    • Transport-LKW oder Zugmaschine mit Tieflader für Großgeräte.

Grundsätzlich sind die Bestimmungen der Fahrpersonalverordnung (FPersV) einzuhalten (z. B. Lenk- und Ruhezeiten, Kontrollgerät, erforderliche Kontrollgerätekarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten, ...)).

Einweisung

Die bühnenbezogene Einweisung der Bedienpersonen obliegt dem Mieter oder der Mieterin. Dieser kann auf fachkundiges Personal des Vermieters oder der Vermieterin zurückgreifen, welches die Bedienperson theoretisch und praktisch in die sichere Handhabung der Hubarbeitsbühne einweist.

Die Einweisung durch den Vermieter oder die Vermieterin sollte Bestandteil des Mietvertrages sein. Dabei dienen die Betriebsanleitung und das Betriebshandbuch als Grundlage (siehe auch Abschnitt 4.2).

Die maschinenspezifische Einweisung muss u.a. folgende Themen umfassen:

  • Herstelleranweisungen und -warn-hinweise

  • Merkmale des spezifischen Modells

  • Steuerungsfunktionen

  • Bedienen des Notablasses

Während der Einweisung/Übergabe hat der Vermieter oder die Vermieterin einzuschätzen, ob der Mieter oder die Mieterin für die Benutzung der Hubarbeitsbühne geeignet ist. Bei Zweifeln aufgrund von Höhenangst, mangelndem Sicherheitsbewusstsein, fehlender technischer Kenntnisse o. Ä. ist von der Vermietung Abstand zu nehmen.

Bei der Einweisung des Mieters oder der Mieterin ist auf die Pflicht zum täglich (bzw. vor jeder Schicht) durchzuführenden Check der Hubarbeitsbühne besonders hinzuweisen (Checklisten enthalten die Betriebsanleitungen und Betriebshandbücher).

Prüfung

Die Prüfungen durch den Vermieter oder die Vermieterin und seine oder ihre Beschäftigten beziehen sich auf die grundlegende Kontrolle des betriebssicheren Zustandes der fahrbaren Hubarbeitsbühne vor und nach dem Mieteinsatz. Die Betriebsanleitung und das Betriebshandbuch dienen dabei als Prüfgrundlage.

Neben dem Aufbau der Hubarbeitsbühne und Durchfahren aller Stellungen sollte Folgendes geprüft werden:

  • Batterieladezustand, Elektrolytstand

  • Reifendruck, Hydraulikflüssigkeits- und Kühlflüssigkeitsstand

  • Ausrüstungen entsprechend der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Maschinen mit Straßenzulassung (oft Schäden an Beleuchtung, Blinker, Seitenstrahler, Kugelkopfkupplung, Sicherheitsseil für Auflaufbremse, Anschluss- und Ladekabel, Kennzeichenverlust)

  • Erforderliche Dokumente auf Vollständigkeit (Prüfbuch, Betriebsanleitung, Fahrzeugschein)

  • Sicherheitsschalter, Not-Stopp, Notablass

  • Fahrwerk und Aufbau auf Deformierung und Risse

  • Reifen, Radmuttern und Bremsen

  • Hydraulikleitungen und -aggregate auf Leckagen

  • Warnkennzeichnung und Sicherheitsaufkleber

Der Vermieter oder die Vermieterin ist grundsätzlich auch verantwortlich für die Durchführung der Prüfungen, die in der Verantwortung des/der Betreibenden liegen (siehe Abschnitt 7.2). Darüber hinaus veranlasst er oder sie die Durchführung der Prüfungen nach StVZO.

Nach jedem Einsatz sollte die Bühne gründlich gereinigt werden, um auch kleinere Mängel und Beschädigungen zu erkennen. Außerdem trägt das äußere Erscheinungsbild zum Vertrauen in die Zuverlässigkeit einer fahrbaren Hubarbeitsbühne bei, was die psychischen Belastungen in großen Höhen reduziert.

Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Bedingungen kann der Vermieter oder die Vermieterin die fahrbaren Hubarbeitsbühnen guten Gewissens erneut vermieten.

Die wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" liegen in der Verantwortung des Eigentümers oder der Eigentümerin der Hubarbeitsbühne. Diese Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten Personen (Sachkundige) durchgeführt werden.