DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Einsatz von Hubarbeitsbühnen in öffentlichen Verkehrsräumen

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Sofern Hubarbeitsbühnen im öffentlichen Verkehrsbereich (Straßen- und Fußgängerbereich) aufgestellt werden, müssen diese Einsatzstellen für die Teilnehmenden am öffentlichen Verkehr rechtzeitig und gut erkennbar sein, um Überraschungseffekte und damit Gefährdungen sowohl für die Bedienpersonen als auch die Verkehrsteilnehmenden auszuschließen.

Aus diesem Grund sind bei einem Einsatz im öffentlichen Verkehrsbereich Absperr- und Sicherungsmaßnahmen (Arbeitsstellensicherung) vorzusehen. Hierzu ist in der Regel vor Beginn der Arbeiten eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung), ggf. eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO oder eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz anlässlich der besonderen Nutzung des öffentlichen Bereiches notwendig. Diese können im Allgemeinen bei den örtlichen Straßenverkehrsbehörden beantragt werden.

Neben den herstellerseits vorgesehenen bühnenbezogenen Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. reflektierende Warnmarkierungen an der Hubarbeitsbühne sowie an den Abstützeinrichtungen, muss der jeweilige Einsatz- und Wirkbereich zusätzlich mit Absperrkegeln und/oder Warnbaken abgesichert werden. Hierbei ist auch der Raum unterhalb seitlich ausgeschwenkter Hubarbeitsbühnen und der Tragkonstruktionen zu berücksichtigen, sofern der freie Raum unterhalb der Konstruktionsteile oder der Arbeitsbühne weniger als 4,50 m (siehe Pkt. 2.6.3 des Kap. 2.10, DGUV Regel 100-500 und 100-501) beträgt. Zusätzlich können Rundum- oder Blitzlichtleuchten sowie eine Leuchte an der Unterseite der Arbeitsbühne zur besseren Absicherung der möglichen Gefährdungen beitragen.

Ggf. müssen zusätzlich im Straßenverkehrsbereich Verkehrszeichen entsprechend dem Verkehrszeichen- oder auch Regelplan (Beschilderungsplan) nach RSA 95 "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" aufgestellt werden (Bild 4-8). Dieser Verkehrszeichenplan ist Teil der bereits oben genannten verkehrsrechtlichen Anordnung. Bezüglich weitergehender Informationen zur "Verkehrssicherung an

Baustellen" wird auf die gleichnamige Informationsschrift der BG BAU verwiesen.

Zusätzlich ist nach den gültigen Rechtsvorschriften bei Tätigkeiten im Straßenverkehr Warnkleidung zu tragen. Diese ist nach Erkennbarkeit unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten, der Körperhaltungen und Umgebungsbedingungen, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, auszuwählen (siehe auch DGUV Information 212-016 "Warnkleidung").

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Bild 4-8
Absicherung im öffentlichen Straßenverkehr