DGUV Information 213-011 - Bauschuttrecycling - Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt 3.5 - Rangfolge der Maßnahmen

Bei der Bekämpfung von Unfallgefahren und Gesundheitsbelastungen sind diejenigen Verfahren vorrangig anzuwenden, die an der Quelle ansetzen. Gefahrstellen sind nach Möglichkeit konstruktiv zu vermeiden. Die Entstehung von Staub, Lärm und Vibrationen ist bereits bei der Auswahl von Verfahren und Maschinen zu verhindern. Sofern dies nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Ausbreitung und die Wirkung auf den Menschen eingegrenzt wird. Erst wenn alle technischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt für die Beschäftigten die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen in Betracht. Diese Rangfolge ist die Grundlage aller Arbeitsschutzmaßnahmen, weil das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen eine zusätzliche Belastung für die Beschäftigten darstellt.

Die Betrachtung des gesundheitsschädigenden Lärms am Arbeitsplatz eines Brechers verdeutlicht die Maßnahmenhierarchie. Erste Priorität hätte ein lärmarmes Zerkleinerungsverfahren. Da derzeit keine lärmarmen Zerkleinerungstechniken angewandt werden können, muß geprüft werden, ob Mensch und Maschine lärmtechnisch voneinander getrennt werden können. Die Unterbringung des Beschäftigten in einem lärmgedämmten Steuerstand ist eine sinnvolle Möglichkeit. Sind kurzfristige Kontrollgänge im Brecherbereich notwendig, so kann als dritte und schwächste Variante der persönliche Gehörschutz angewandt werden.