DGUV Information 213-011 - Bauschuttrecycling - Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt 9 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Nach den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) sind die Beschäftigten durch ermächtigte Ärzte zu untersuchen. Hier ist zu unterscheiden zwischen den Erstuntersuchungen vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit und den regelmäßig anstehenden Nachuntersuchungen. An den Arbeitsplätzen in der Recyclingindustrie kommen im wesentlichen Belastungen durch Lärm und silikogene Feinstäube in Betracht (vgl. Abschnitt 3).

In Abhängigkeit vom Quarzgehalt des Ausgangsmaterials und dem Verarbeitungsverfahren sind Vorsorgeuntersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.1 (Silikose) durchzuführen.

Bei Arbeiten in Lärmbereichen sind mit dem Überschreiten des personenbezogenen Beurteilungspegels von 85 dB(A) Vorsorgeuntersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 (Lärm) durchzuführen.

Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen setzt die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft ein Röntgenmobil (Abb. 24) sowie mehrere Audiomobile ein. Dies bietet den Mitgliedsunternehmen den Vorteil, daß die Untersuchungen von erfahrenen Ärzten und medizinischem Personal vor Ort auf gleichbleibendem Niveau durchgeführt werden können. Außerdem verringern sich die Ausfallzeiten und der Organisationsaufwand erheblich.

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Abb. 24: Röntgenmobil der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft