Abschnitt 1 - Einleitung
In Zusammenhang mit der Verknappung von Ressourcen und Deponieraum, steigenden Entsorgungskosten und staatlichen Verwertungsgeboten entwickelte sich die Annahme und Aufbereitung von Bauschutt zu einem eigenständigen Gewerbezweig.
Eine Gruppe von Unternehmen verfügt über eine oder mehrere mobile Anlagen und verarbeitet an wechselnden Einsatzorten im Auftrag Material, welches über einen längeren Zeitraum hinweg gesammelt wurde. Andere Unternehmen mit Schwerpunkt in der Rohstoffgewinnung sichern sich ein zweites Standbein mit der Annahme und Aufbereitung von Bauschutt auf dem eigenen, meist sehr großen Betriebsgelände. Die Aufbereitung erfolgt in stationären, aber auch mit mobilen Recyclinganlagen.
Die mobilen Anlagen werden aber auch zur besseren Auslastung mit oder ohne Personal vermietet.
Das statistisch erfaßte Unfallgeschehen bzgl. der meldepflichtigen Arbeitsunfälle verdeutlicht Abbildung 1. Demnach zeigt sich bis 1995 eine steigende Tendenz. Für 1996 ist erstmals ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen. Gleichwohl liegen die Werte, bezogen auf 1000 Vollarbeiter, erheblich über dem Durchschnitt der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, der z.B. für 1996 den Wert 75,14 einnimmt.
Jahr | Zahl der Arbeitsunfälle (absolut) | Zahl der Arbeitsunfälle pro 1000 Vollarbeiter |
---|---|---|
1992 | 230 | 88,63 |
1993 | 399 | 109,13 |
1994 | 459 | 104,34 |
1995 | 581 | 116,66 |
1996 | 456 | 96,00 |
Abb. 1: Meldepflichtige Arbeitsunfälle in Recyclingbetrieben
Im folgenden werden die charakteristischen Unfallgefahren und Gesundheitsbelastungen bei der Aufbereitung von Baustoffen mit mobilen Anlagen aufgezeigt sowie Maßnahmen, durch welche diese Gefahren und Belastungen minimiert werden können, erläutert. Die behandelten Fragen sind auch auf stationäre Anlagen zum Baustoffrecycling übertragbar, auf die jedoch nicht speziell eingegangen wird. Außerdem befaßt sich die Ausarbeitung ausschließlich mit der Verarbeitung von unbelastetem, nicht kontaminiertem Bauschutt. Die spezielle Problematik der Abfallsortierung, die Behandlung kontaminierter Böden sowie abfallrechtliche Fragen bleiben unberücksichtigt.