DGUV Information 213-011 - Bauschuttrecycling - Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt 4.8 - Rüstarbeiten, Instandhaltung

Den Unfallgefahren bei Aufbau und Instandhaltung kann dadurch begegnet werden, daß die Arbeiten, die konstruktionsbedingt nicht vom Boden aus durchzuführen sind, bereits vom Hersteller auf ein Minimum reduziert werden. Dies läßt sich beispielsweise dadurch realisieren, daß alle Schmierstellen mittels Schläuchen oder Leitungen von einem sicheren Standplatz versorgt werden können (Abb. 20).

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Abb. 20: Beispiel einer Zentralschmierung

Sie dürfen keinesfalls hinter Schutzverkleidung für Antriebs- oder Umlenkrollen oder Antriebswellen etc. angeordnet sein. Weiterhin sind für das Hoch- und Herunterklappen der Trichterseitenwände, für das Positionieren der Stützen etc. hydraulische Antriebe vorzusehen. Das Anbringen der Bolzen und Sicherungsstifte von Hand soll ebenfalls von einem sicheren Standplatz aus möglich sein.

Für das Wechseln von Schlagleisten oder sonstigen schweren Verschleißteilen ist die Anlage mit einem Montagekran auszustatten (Abb. 21). Der Hersteller ist verpflichtet, für alle Rüst-, Wartungs- und Reparaturarbeiten das erforderliche Spezialwerkzeug mitzuliefern.

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Abb. 21: Treppenaufgang und Montagekran

Für alle anfallenden Tätigkeiten sind in Anlehnung an die Betriebsanleitung des Herstellers klare und eindeutige Betriebsanweisungen anzufertigen, anhand derer die Mitarbeiter regelmäßig, d.h. je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, über die Durchführung sowie die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen unterwiesen werden.