Abschnitt 4.4 - Beleuchtung
Die erforderliche Beleuchtung für Arbeitsräume, Verkehrswege, etc., wird durch Fenster und künstliche Beleuchtung sichergestellt. Hierbei ist zu beachten, daß die Fensterfläche ca. 1/10 der Raumgrundfläche beträgt, die Fenster durchsichtig sind und die Brüstungshöhe 1,25 m nicht überschreitet. Bei der künstlichen Beleuchtung ist auf Blendfreiheit und eine gleichmäßige Ausleuchtung aller Bereiche zu achten. Die Mindestnennbeleuchtungsstärke sollte an ständigen Arbeitsplätzen 200 Lux, auf Verkehrswegen 100 Lux und auf Verkehrswegen im Freien 20 Lux betragen.