DGUV Information 213-010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung

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Abschnitt 4.2 - Staubbekämpfung

Sofern bei staubenden Arbeiten bestimmte Arbeitsplätze zur Einhaltung der Grenzwerte mit einer Absauganlage ausgerüstet werden müssen, sind die baulichen Voraussetzungen hierfür zu berücksichtigen. Dies sind z.B. Durchbrüche für Lüftungskanäle, statische Voraussetzungen und ausreichend Platz für Rohrleitungen sowie Gebläse- und Filtereinheit. Gebläse und Filter sind so zu plazieren, daß Wartungs- und Reparaturarbeiten gefahrlos und sicher durchführbar sind. Außerdem ist zu bedenken, daß diese Einrichtungen häufig geräuschintensiv arbeiten und daher nicht in Arbeitsräumen installiert werden sollten. Sofern die gereinigte Abluft in den Arbeitsraum zurückgeführt werden soll, darf die Staub- bzw. Quarzstaubkonzentration in der zurückgeführten Luft maximal ein Drittel des jeweiligen MAK-Wertes betragen. Die ausreichende Reinigung der Abluft muß durch eine Baumusterprüfung des Entstaubers bescheinigt sein. Dabei darf der in den Arbeitsraum zurückgeführte Luftvolumenstrom 10 % des Frischluftvolumenstroms nicht überschreiten.

Ohne das Vorliegen einer Baumusterprüfung ist für die Rückführung der gereinigten Luft in den Arbeitsraum eine Erlaubnis der Berufsgenossenschaft einzuholen.

Weiterhin ist bei der Auswahl und Anordnung der Lüftungseinrichtung darauf zu achten, daß Zuglufterscheinungen so weit wie möglich vermieden werden, dies gilt besonders für Absaugkabinen.