DGUV Information 213-010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung

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Abschnitt 7.1 - 7
Maschinelle Steinbearbeitung

7.1
Allgemeine Anforderungen

Zu jeder Maschine gehört eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, die der Hersteller mitzuliefern hat. Der Wartung und der Instandhaltung wird nach der EG-Maschinenrichtlinie ein starkes Gewicht eingeräumt. Daher müssen in der Betriebsanleitung neben Hinweisen zur Installation, zur Bedienung und zum sicheren Betrieb auch solche zur Instandhaltung, einschließlich der Wartung und der gefahrlosen Beseitigung von Störungen enthalten sein. Außerdem werden Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung und Informationen über den von der Maschine ausgehenden Lärm gefordert.

Alle erreichbaren Gefahrstellen an den Anlagen und Maschinen sind im Arbeits- und Verkehrsbereich zu sichern.

Maschinenantriebe, wie z.B. Kettenräder und Riementriebe, müssen vollständig verkleidet oder gegen Eingriff gesichert sein. Antriebe mit weiträumiger Ausdehnung werden durch Umzäunung gesichert.

Rüst-, Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten dürfen nur bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden, gefahrbringende Bewegungen sind zuverlässig zu verhindern. Daher müssen Maschinen von allen vorhandenen Energiequellen getrennt werden können. Dies geschieht für jede Energieart (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik) mit einer eigenen, sogenannten Hauptbefehlseinrichtung, durch deren Betätigen Beginn und Ende der Energiezufuhr bestimmt werden können. Im elektrischen Bereich ist dies der Hauptschalter.

Gefahrbereiche sollen für Wartungszwecke möglichst nicht begangen werden. Schmierstellen müssen daher außerhalb der Gefahrbereiche liegen; dies kann z.B. durch Zentralabschmierung erreicht werden.

Jede Maschine muß mit schnell, leicht und gefahrlos erreichbaren Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) ausgerüstet sein. Auch müssen Schalteinrichtungen zum Ingangsetzen und zum Stillsetzen vorhanden sein.

Der Verlegung stromführender Anschluß- und Steuerleitungen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Installation elektrischer Leitungen hat so zu erfolgen, daß sie den beim Einsatz zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen genügen. Auch muß die Auswahl einer geeigneten Schutzart, z.B. IP 44, IP 54 bei Spritzwassereinsatz oder IP 65 für Naßstrahlgeräte, getroffen werden.

Die Standsicherheit der Anlagen und Maschinen muß bei der vorgesehenen Beanspruchung auch durch die Korrosionseinflüsse in den Naßbereichen gewährleistet sein.

An einem programmgesteuerten Brückenschleifautomat ereignete sich ein tödlicher Arbeitsunfall an einer ungesicherten Quetschstelle zwischen Schleifbrücke und einer Hallenstütze.

Auf der Schleifbahn liegende Granitplatten werden programmgesteuert geschliffen. Die schienengebundene Schleifbrücke verfährt nach Beendigung eines Schleifvorganges automatisch um eine Werkzeugbreite von ca. 70 cm in Längsrichtung. An einer Stelle der Anlage bewegt sich dabei der seitliche Steuerkasten der Anlage in 12 cm Abstand an einer Hallenstütze vorbei. Als der Maschinist das Schleifbild kontrollieren wollte, stand er neben dieser Stütze, während automatisch der Umsetzvorgang der Schleifbrücke begann. Er wurde zwischen Stütze und Steuerkasten eingequetscht und tödlich verletzt.

Zur Vermeidung von Quetschgefahren muß immer ein Mindestabstand zwischen bewegten Maschinenteilen und der Umgebung von wenigstens 0,5 m eingehalten werden. Dies gilt z.B. auch bei Brückensägen für den Abstand zwischen Support und Maschinenfundament, bei Schleif- und Polieranlagen für den Abstand zwischen Schleifbrücke und festen Einbauten, bei verfahrbaren Blockwagen für den Abstand nach allen Seiten.

Wenn dieser Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, müssen derartige Gefahrstellen durch andere Maßnahmen gesichert werden. Der gesamte Gefahrbereich kann durch Schutzgitter oder Lichtschranken so umwehrt werden, daß beim Betreten eine Zwangsabschaltung der Anlage erfolgt. Schaltbügel oder Schaltflächen, über deren Bewegung beim Berühren eines Körpers ebenfalls die Maschine stillgesetzt wird, sind andere geeignete Maßnahmen.

Bei automatisch betriebenen, programmgesteuerten Anlagen im Bereich der Natursteinbearbeitung, z.B. Brückensägen und -fräsen, Schleif- und Polierautomaten in Brückenausführung, Wasserstrahlschneideanlagen, automatisierte rechnergesteuerte Fertigungszentren, muß beim Betreten oder Eingreifen in den Gefahrbereich eine Zwangsabschaltung der Maschine erfolgen, da für das Bedienungspersonal die Bewegungen von Werkzeugen und Antrieben nicht mehr vorhersehbar sind. Dies läßt sich beispielsweise realisieren durch weiträumige Bereichsabsicherungen mittels Sicherheitslichtschranken oder durch das Anbringen von Schutzgittern oder Zäunen, in denen die Zugänge durch Grenztaster mit Personenschutzfunktion gesichert sind. Bei der Bereichssicherung darf nach dem Ansprechen einer beweglichen Schutzeinrichtung oder einer Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion (Sicherheitslichtschranke) der unterbrochene Funktionsablauf auch nach ordnungsgemäßer Zurückführung in die Schutzstellung oder Wiederherstellen der Ausgangsbedingungen nur durch einen bewußten Befehl wieder eingeleitet werden. Befehlsgeräte zum Quittieren und/oder Einleiten gefahrbringender Bewegungen müssen außerhalb des gesicherten Bereiches so angeordnet sein, daß der gesamte gesicherte Bereich ausreichend einsehbar ist und daß sie von einem Standplatz innerhalb des gesicherten Bereiches nicht erreichbar sind. Unter Abwägung des möglichen Gefährdungspotentials kann auch das Anbringen von Sicherheitsschaltbügeln am Werkzeugsupport als geeignete Schutzmaßnahme angesehen werden.