DGUV Information 201-015 - Merkblatt für das Handhaben von Mauersteinen

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Abschnitt 3 - 3 Beschaffenheit von Griffhilfen

Siehe letzter Absatz der Vorbemerkung.

  1. 3.1

    Griffhilfen an Mauersteinen müssen unter ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet und so angeordnet sein, daß ein sicheres und mit möglichst geringer Anstrengung verbundenes Ergreifen und Halten des Mauersteins möglich ist.

  2. 3.2

    Die Kanten von Griffhilfen dürfen keine Grate haben. Die Kanten sollen leicht gebrochen oder abgerundet sein.

  3. 3.3

    Grifflöcher müssen die in Tabelle 2 genannten Mindestabmessungen haben.

    Tabelle 2:
    Mindestabmessungen von Grifflöchern

    Art der GrifflöcherMindestlängeMindestbreiteMindest-Durchmesser
    mmmmmm
    4-Finger-Grifflöcher105 mm35 mm3-
    Daumen-Grifflöcher35 mm35 mmoder 35 mm
  4. 3.4

    Die Ecken von Grifflöchern können mit Radien von höchstens 5 mm abgerundet sein.

  5. 3.5

    Daumengrifflöcher sollen am Rand des Mauersteins möglichst in Verbindung mit Grifftaschen angeordnet sein (siehe Bild 5). Ist an Stelle eines Daumengriffloch-Paares nur ein Daumengriffloch vorhanden, muß an der gegenüberliegenden Seite des Mauersteins eine Grifftasche angeordnet sein.

  6. 3.6

    Grifftaschen müssen folgende Mindestmaße haben:

    Breite:

    • bei Steinbreiten von ≤ 17,5 cm: 85 mm

    • bei Steinbreiten von ≥ 24,0 cm: 100 mm

    Höhe: ≥ 35 mm

    Tiefe: ≥ 20 mm.

  7. 3.7

    In Grifflöchern sollen nach Möglichkeit Griffleisten angeformt sein (siehe Bild 9).

Die Mindestbreite eines 4-Finger-Grifflochs von 35 mm muß auf der gesamten Länge des Grifflochs vorhanden sein. Ecken können mit Radien von max. 5 mm gerundet sein.