DGUV Information 208-016 - Die Verwendung von Leitern und Tritten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Die Verwendung von Leitern und Tritten
(DGUV Information 208-016)

Information

ccc_1642_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
ccc_1642_as_112.jpg

Stand der Vorschrift: Ausgabe August 2022

_________________________________________________________________________

Änderungen zur letzten Ausgabe von 2007:

  • Neuer Titel

  • Information wurde gegendert

  • Inhaltliche Aufnahme der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leiter"

  • Einführung von Leiterklassen nach DIN EN 131-2 für die berufliche und nicht berufliche (private) Verwendung

  • Einführung von Quertraversen für Leitern, die als Anlegeleitern verwendet werden und eine Länge >3000 mm haben.

  • Aufnahme von Teleskopleitern nach DIN EN 131-6

  • Aufnahme von Glasreinigerleitern mit Stufen

  • Erweiterung des Leiterzubehörs

  • Überarbeitung der Checkliste zur Prüfung von Leitern

  • Vorstellung neuer Sicherheits-Piktogramme für Leitern und Tritte

_________________________________________________________________________

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
An wen richtet sich diese DGUV Information?1
Wofür ist der Unternehmer bei der Zurverfügungstellung und Verwendung von Leitern und Tritten verantwortlich?2
Was muss der Unternehmer bei der Zurverfügungstellung von Leitern und Tritten einschließlich des Zubehörs beachten?3
Auswahlkriterien für Leitern und Tritte3.1
Welche Bauarten von Leitern, Tritten und Zubehör sind gebräuchlich?3.1.1
Welche Leitergröße wird benötigt?3.1.2
Aus welchem Werkstoff soll der Aufstieg sein?3.1.3
Wie viele Aufstiege sind zur Verfügung zu stellen?3.2
Was ist bei der Unterweisung der Beschäftigten zu beachten?4
Was ist bei der Verwendung von Leitern und Tritten zu beachten?5
Allgemeines5.1
Bauartunabhängige Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung5.2
Bauartabhängige Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung5.3
Transport und Lagerung von Leitern und Tritten5.4
Was ist bei der Prüfung und Instandhaltung zu beachten?6
Was ist zu tun, wenn Leitern und Tritte Schäden aufweisen?7
Anhang

Vorbemerkung

Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten.

Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt. (Informationen zur Steigleitern finden Sie in der DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleiter).

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Der Unternehmer kann bei Beachtung der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der BetrSichV getroffen hat.

Bei der Verwendung von tragbaren Leitern wird häufig die Gefährdung durch Absturz unterschätzt. Daher ist vor der Verwendung einer tragbaren Leiter, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die Leiter für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird in vielen Fällen eine erhöhte Gefährdung durch Absturz festzustellen sein. In diesen Fällen ist für die vorgesehene Tätigkeit die Verwendung eines sichereren Arbeitsmittels, z. B. einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüstes zwingend angezeigt.