DGUV Information 201-014 - Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1 Steigeisen

Solche nach DIN 1056 "Freistehende Schornsteine in Massivbauart"; Steigeisen bestehen aus geschmiedetem Rundstahl mit einem Durchmesser von 20 mm und haben eine Auftrittsbreite von

  • 250 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (vor Oktober 1984)

    oder

  • 300 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (Ausgabe Oktober 1984).

2.2 Steigeisengänge

Solche, die überwiegend in gemauerte Schornsteine mit einem Abstand untereinander von höchstens

  • 450 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (vor Oktober 1984)

    oder

  • 400 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (Ausgabe Oktober 1984)

eingebaut sind.

In Einzelfällen sind Steigeisengänge auch an Schornsteinen aus Beton und aus Stahl zu finden.

2.3 Umgänge

Solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus zwei Steigeisenringen. Der waagerechte Abstand der Steigeisen eines Steigeisenringes darf 0,75 m von Mitte bis Mitte Steigeisen nicht überschreiten. Der senkrechte Abstand der beiden Steigeisenringe beträgt 1,3 m bis 1,5 m. Die Steigeisen der beiden Steigeisenringe sind versetzt angebracht.

2.4 Ruhebügel

Solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus geschmiedetem Rundeisen mit einem Durchmesser von mindestens 16 mm und sind in einem Abstand von maximal 3,0 m untereinander eingebaut.

2.5 Steigleitern

Solche nach DIN 18799 (alle Teile) "Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen"

2.6 Steigschutzeinrichtungen

Teile der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz nach DIN EN 353-1, die vorwiegend an Steigleitern oder Steigeisengängen angebracht sind. Sie bestehen aus einem mitlaufenden Auffanggerät und einer Schiene als zugehörige feste Führung, in die das Auffanggerät eingeführt wird. Das mitlaufende Auffanggerät wird mit dem Auffanggurt direkt verbunden.

Mitlaufende Auffanggeräte, ermöglichen die Auf- und Abwärtsbewegung

  • mit waagerechter Zugkraft

    oder

  • ohne waagerechte Zugkraft.

Seile werden als feste Führungen für Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen nicht empfohlen, da der sachgerechte Zustand der Aufhängung der gespannten Stahlseile im Mündungsbereich der Schornsteine sowohl im Innen- als auch im Außenbereich vor der Verwendung nicht überprüft werden kann.

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Abb. 1
Beispiel für eine Steigschutzeinrichtung