Abschnitt 6 - 6 Ruhebügel und Rückenschutz
6.1
Ruhebügel an Steigeisen- und Steigleitergängen sind nach der Montage von Steigschutzeinrichtungen zu entfernen.
6.2
Nach dem Entfernen der Ruhebügel sind Ruhebühnen im Abstand von 10 m zu errichten. Der Abstand der Ruhebühnen darf auf maximal 25 m erhöht werden, wenn die Benutzung ausschließlich durch körperlich geeignete Personen erfolgt (z. B. Schornsteinbauer/innen oder Antennenbauer/innen), die nachweislich im Benutzen der Steigschutzeinrichtung geübt und regelmäßig unterwiesen sind.
6.3
Rückenschutz ist nach dem Anbringen von Steigschutzeinrichtungen zu entfernen.