DGUV Information 201-014 - Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen

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Abschnitt 6 - 6 Ruhebügel und Rückenschutz

6.1
Ruhebügel an Steigeisen- und Steigleitergängen sind nach der Montage von Steigschutzeinrichtungen zu entfernen.

6.2
Nach dem Entfernen der Ruhebügel sind Ruhebühnen im Abstand von 10 m zu errichten. Der Abstand der Ruhebühnen darf auf maximal 25 m erhöht werden, wenn die Benutzung ausschließlich durch körperlich geeignete Personen erfolgt (z. B. Schornsteinbauer/innen oder Antennenbauer/innen), die nachweislich im Benutzen der Steigschutzeinrichtung geübt und regelmäßig unterwiesen sind.

6.3
Rückenschutz ist nach dem Anbringen von Steigschutzeinrichtungen zu entfernen.