DGUV Information 201-014 - Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen

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Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Anforderungen

3.1
Steigeisen- und Steigleitergänge müssen nach den Bestimmungen dieser Information, der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.8 "Verkehrswege") und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden.

Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2
Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

3.4
Steigschutzeinrichtungen müssen den Bedingungen der achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz entsprechen und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein (8. ProdSV).