Abschnitt 2.2 - Erste-Hilfe-Station
Bei Großbaustellen hat sich die Einrichtung einer Erste-Hilfe-Station und zusätzlich zu den zwei Betriebshelfern nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 der Druckluftverordnung die Beschäftigung eines Sanitäters bewährt, der auch Verbindung zum Arzt hält und auf dessen Weisung die Behandlung von Druckfallerkrankungen einleitet und durchführt. Auch der Sanitäter soll in der Behandlung von Druckfallerkrankungen unterwiesen sein.