DGUV Information 208-015 - Fahrzeughebebühnen

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Abschnitt 5 - Triebwerke

Triebwerke von Hebebühnen müssen so arbeiten, dass alle Hub- und Senkbewegungen stoßfrei durchgeführt werden können. Unbeabsichtigtes Heben oder Senken muss verhindert sein. Im Fehlerfall ist die Fahrzeughebebühne still zu setzen und der Unternehmer oder die Unternehmerin, der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage oder die Wartungs- bzw. Herstellerfirma umgehend zu benachrichtigen.

Durch Undichtigkeit im hydraulischen Leitungssystem und durch Verschleiß der Dichtungsmanschette am Kolbenaustritt von Einstempel-Fahrzeughebebühnen kann es zu Hydraulikölverlusten kommen. Die Folgen können unbeabsichtigte Senkbewegungen des Lastaufnahmemittels und damit Gefährdungen der unter dem Fahrzeug arbeitenden Personen sein. Nur eine regelmäßige Kontrolle des Hydraulikölstandes kann ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Der Bedienungsanleitung des Herstellers ist zu entnehmen, wie die Kontrollen durchgeführt werden.

Die Hebebühnen müssen so eingerichtet sein, dass sich das Lastaufnahmemittel bei Undichtigkeiten im Leitungssystem oder bei Bruch eines Tragmittels aus der jeweiligen Ruhestellung um nicht mehr als 10 cm bewegen kann.

Sind Hebebühnen mit mehreren Tragmitteln (z.B. Seile, Ketten, Spindeln) ausgerüstet, so muss deren Gleichlauf gewährleistet sein. Dies ist der Fall, wenn die Höhendifferenz der Angriffs punkte der Tragmittel am Lastaufnahmemittel kleiner als 50 mm oder die Neigung des Lastaufnahmemittels kleiner als 1° ist.