DGUV Information 208-015 - Fahrzeughebebühnen

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Abschnitt 3 - Lastaufnahme

Um eine sichere Aufnahme des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen Tragfähigkeit und Lastverteilung auf dem Lastaufnahmemittel beachtet werden. Die Tragfähigkeit muss an der Hebebühne gut lesbar und dauerhaft angegeben sein. Ebenso die zulässige Lastverteilung, wenn die Tragfähigkeit hier von abhängt.

Für Fahrzeughebebühnen, bei denen die Fahrzeuge am Fahrzeugrahmen angehoben werden, gilt folgende Lastverteilung:

  1. 1.

    Tragfähigkeit bis einschließlich 3500 kg: Es ist eine Lastverteilung auf vordere und hintere Aufnahmepunkte im Verhältnis von höchstens 3:2 und mindestens 2:3 einzuhalten.

  2. 2.

    Tragfähigkeit mit mehr als 3500 kg: Die Lastverteilung darf zwischen 3:1 und 1:3 liegen. Die zulässige Lastverteilung ist auch einzuhalten, wenn Teile des Fahrzeugs ausgebaut werden. Sind Tragarme paarweise unterschiedlich lang, so sollte die größere Last auf die kurzen Tragarme aufgenommen werden (Abb. 1). Die Aufnahme des schwereren Teils des Fahrzeugs auf die langen Tragarme würde zu einer größeren elastischen Durchbiegung der Tragarme und dadurch zu Schwankungen des Fahrzeugs bei Instandhaltungsarbeiten führen.

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Abb. 1
Lastverteilung - Schwerer Teil des Fahrzeugs sollte auf die kurzen Tragarme auf genommen werden.

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Abb. 2
Griffige Gummiauflage am Aufnahmeteller.

Grundsätzlich gilt: Teile von Lastaufnahmemitteln dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können. Das bedeutet: Gummiauflageteller müssen fest oder formschlüssig mit den Tragarmen oder den Schiebestücken verbunden sein. Die Schiebestücke müssen Formschluß zum Tragarm besitzen und am Ende des Verstellweges mechanisch gegen Abgleiten vom Tragarm gesichert sein. Die Tragarme müssen im Hebebühnenkopf so angebracht sein, dass sie nicht unbeabsichtigt aus ihrer Aufnahme gehoben werden können.

Gelenke von Tragarmen und die Gummiauflagen der Aufnahmeteller sind in besonderem Maß dem Verschleiß und der Beschädigung ausgesetzt. Durch regelmäßige Prüfung hat der Betreiber den Zustand dieser Teile zu überwachen.

Abgenutzte oder beschädigte Gummiauflagen sind sofort zu erneuern und entsprechende Ersatzstücke vorrätig zu halten (Abb. 2). Es dürfen nur passende, fest oder formschlüssig angebrachte Auflagen verwendet werden. Ausgeschlagene Gelenke von Tragarmen müssen von Fachfirmen instandgesetzt werden. Um ein unbeabsichtigtes Verschieben der Gelenkarme und damit die Gefahr des Abkippens von Fahrzeugen zu vermeiden, müssen die Gelenkarme an Hebebühnen mit zwangsläufig wirkenden Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein (Abb. 3).

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Abb. 3
Gelenkarmsicherung

Die Aufnahme des Fahrzeugs muss an den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Punkten erfolgen (Abb. 4). Ist das Fahrzeug auf der Hebebühne ein kleines Stück über dem Fußboden angehoben, so sollte sich der Betreiber noch einmal von der sicheren Aufnahme des Fahrzeuges auf der Hebebühne überzeugen, z.B. durch eine Rüttelprobe.

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Abb. 4
Hier ist das Lastaufnahmemittel an dem vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Aufnahmepunkt angesetzt.