DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 4.5 - 4.5 DGUV Vorschrift 1

Gehörschutz ist nach PSA-Verordnung (EU/2016/425) in die höchste Risikokategorie III eingeordnet. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass der Unternehmer oder die Unternehmerin die Beschäftigten in Lärmbereichen mit praktischen Übungen unterweisen muss.

§ 31 Besondere Unterweisungen (DGUV Vorschrift 1)

"Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln."