DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 3.1 - 3 Wirkungen des Lärms
3.1 Allgemeines

Das Ohr besitzt praktisch keine natürlichen Schutzmechanismen, die verhindern, dass Lärm auf das Sinnesorgan einwirkt. Während sich zum Beispiel die Pupille des Auges bei starkem Lichteinfall verengt, ist das Ohr ständig "auf Empfang geschaltet".

Für die Wirkung des Lärms auf den Menschen gilt die allgemein übliche Definition:

Lärm = Geräusch (Schall), das stören, belästigen, die Gesundheit schädigen und die Unfallgefahr erhöhen kann.

Im Rahmen des Präventionsauftrags der Unfallversicherungsträger werden alle Beeinträchtigungen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrachtet.

Im Vordergrund steht die gehörschädigende (aurale) Wirkung des Lärms, die zur Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" (Nr. 2301 der in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bezeichneten Krankheiten, siehe Abschnitt 3.2.4) führen kann.

Weitere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren durch Lärm können sowohl physiologischer als auch psychischer Art sein. Hierzu gehören auch Schlaflosigkeit, Nervosität, Erhöhung des Blutdrucks, Beschleunigung der Herztätigkeit, Verringerung der Produktivität, frühzeitige Ermüdung oder Stoffwechselstörungen, die allgemein als extra-aurale Wirkungen bezeichnet werden. Das bedeutet, sie betreffen nicht das Gehör.

Eine Erhöhung der Unfallgefahr ist möglich, wenn durch Lärm akustische Signale oder Geräusche, die Gefahr ankündigen nicht wahrgenommen werden können, wie zum Beispiel Warnsignale für Beschäftigte im Bereich von Gleisen oder Geräusche an oder durch Maschinen, die Gefahren ankündigen.