DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 9 - 9 Persönlicher Gehörschutz

Solange technische oder organisatorische Maßnahmen noch nicht wirkungsvoll umgesetzt sind, müssen persönliche Schutzmaßnahmen greifen. Beim Lärm bezieht sich das auf den Gehörschutz und auf verhaltensbedingte Maßnahmen, also auf den richtigen Umgang mit dem Gehörschutz.

Weil der persönliche Gehörschutz, gewissermaßen, die letzte Schutzmöglichkeit gegen Lärm darstellt, sind die Anforderungen an den Gehörschutz und den Umgang damit besonders umfangreich und streng.

  • Wird der untere Auslösewert für den Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) überschritten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen.

  • Der Gehörschutz ist so auszuwählen, dass, unter Berücksichtigung der Dämmwirkung, die maximal zulässigen Expositionswerte von LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschritten werden.

  • Wird der obere Auslösewert erreicht oder überschritten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sicherstellen, dass der Gehörschutz bestimmungsgemäß getragen wird und dazu praktische Übungen innerhalb der regelmäßigen Unterweisung erfolgen.

  • Es muss regelmäßig geprüft werden, ob der Gehörschutz die Schutzwirkung erfüllt.

  • Wird der obere Auslösewert erreicht oder überschritten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die entsprechenden Bereiche mit dem Gebotsschild kennzeichnen.

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Abb. 39
Gebotsschild M 03 "Gehörschutz benutzen" (nach DIN EN ISO 7010)