DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 7 - 7 Lärmminderungsprogramm

Die Forderung des § 7 Abs. 5 der LärmVibrationsArbSchV besagt, dass für Arbeitsplätze, an denen einer der oberen Auslösewerte überschritten wird, ein Programm aus Substitution, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten ist.

Dabei bezieht sich der Stand der Technik auf den Zeitpunkt, zu dem das Programm aufgestellt wird. Der Stand der Technik beschreibt fortschrittliche Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit.

Vergleichbare Anwendungen wurden in der Praxis bereits erfolgreich erprobt. Ihre Eignung für die Praxis ist deshalb gesichert. Entsprechend muss das Programm bei einer Weiterentwicklung der Lärmminderungstechnik geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Ziel ist es, eine Lärmgefährdung zu vermeiden. Das bedeutet, die oberen Auslösewerte sollten unterschritten werden.

Ein Lärmminderungsprogramm muss folgende Aspekte enthalten:

  • Ermittlung und Darstellung der Geräuschimmission am Arbeitsplatz

  • Tätigkeit am Arbeitsplatz

  • Analyse der Geräuschquellen (Ursachenanalyse)

  • Auswahl und Beurteilung der technischen Lärmminderungsmaßnahmen, zutreffend für Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsräume

  • Beurteilung des Entwicklungsstands der technischen Maßnahmen in Arbeitsstätten und Einrichtungen

  • Zeitplan, Verantwortlichkeiten und Prioritäten der Maßnahmen

  • Prognose, welche Werte der Geräuschemission durch Lärmminderung am Arbeitsmittel bzw. Arbeitsverfahren erreicht werden

  • Prognose, welche Werte der Geräuschexposition durch Lärmminderungsmaßnahmen erreicht werden

Weitere Hinweise enthält IFA-LSA 01-305 "Geräuschminderung im Betrieb; Lärmminderungsprogramm". Auch in diesen Fällen wird empfohlen, sich durch externe Fachleute beraten zu lassen.

Ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen, beinhaltet die systematische Vorgehensweise und die Prognose der Pegelreduzierung.

Es sollte dabei auch berücksichtigt werden, dass der Aufwand für die Erstellung eines Lärmminderungsprogramms in einem angemessenen Verhältnis zur Realisierung der Lärmminderungsmaßnahme steht.

Tabelle 19
Arbeitsschritte eines Lärmminderungsprogrammes (aus TRLV "Lärm" Teil 3)

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