DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Die Auslöse- und maximal zulässigen Expositionswerte der LärmVibrationsArbSchV und der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) beziehen sich auf die ermittelten Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) bzw. den Höchstwert des C-bewerteten Spitzenschalldruckpegels (LpC,peak). Der Tages-Lärmexpositionspegel ist der A-bewertete, über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel, bezogen auf eine 8-Stunden-Schicht.

Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Beurteilung des Lärms wird dieser Pegel in Abschnitt 5 ausführlich behandelt.

Die oben genannten Pegel gelten als Maß für die Wirkung des Lärms in Bezug auf

  • eine Beeinträchtigung des Hörvermögens,

  • die Erhöhung der Unfallgefahr durch Überhören der Warnsignale,

  • andere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, die sich nicht auf das Gehör beziehen.

Bei Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sind, neben den oben genannten Pegeln, auch Co-Faktoren, wie Vibrationen und ototoxische Substanzen, zu berücksichtigen. Ototoxische Substanzen sind Stoffe, die das Gehör schädigen können. Dazu gehören zum Beispiel bestimmte Antibiotika, Chemotherapeutika und Diuretika.

4.2.1 Auslösewerte

Bei Erreichen oder Überschreiten der Auslösewerte werden - wie der Name schon sagt - bestimmte Maßnahmen des Arbeitsschutzes ausgelöst.

Es wird unterschieden zwischen unteren und oberen Auslösewerten.

Untere Auslösewerte betragen LEX,8h = 80 dB(A), beziehungsweise

LpC,peak = 135 dB(C).

Obere Auslösewerte betragen LEX,8h = 85 dB(A), beziehungsweise

LpC,peak = 137 dB(C).

Die Werte des Spitzenschalldruckpegels LpC,peak sind in der Praxis oft nur bei ganz spezifischen Tätigkeiten kritisch, wie zum Beispiel bei der Blechbearbeitung im Behälterbau. Da diese Spitzenschalldruckpegel meist nicht regelmäßig über den Tag verteilt vorkommen, können sie bei der Gefährdungsbeurteilung versehentlich unberücksichtigt bleiben.

4.2.2 Maximal zulässige Expositionswerte

Zusätzlich sind maximal zulässige Expositionswerte definiert. Die maximal zulässigen Expositionswerte dürfen auf keinen Fall überschritten werden. Sie betragen L’EX,8h = 85 dB(A), beziehungsweise L’pC,peak = 137 dB(C) und beziehen die dämmende Wirkung des Gehörschutzes mit ein.