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Abschnitt 1 - Achten Sie auf Hauterkrankungen im Betrieb!

Hautkrankheiten stehen an vorderer Stelle sowohl bei den gemeldeten Erkrankungen als auch bei den anerkannten Berufskrankheiten.

Die Ursachen dafür kommen an vielen Arbeitsplätzen vor - überall wo Feuchtigkeit, reizende oder allergene Stoffe und Schmutz zum Arbeitsalltag gehören, die Hände starken mechanischen Belastungen ausgesetzt sind oder flüssigkeitsdichte Handschuhe lange getragen werden müssen.

Eine Schädigung der Haut kann sich zunächst durch kleinste und leicht zu übersehende Hautveränderungen äußern. Unbeachtet können diese mit der Zeit zur manifesten Erkrankung und Berufskrankheit führen. Die frühzeitige Entdeckung und Beachtung von ersten Hautveränderungen ermöglicht es, rechtzeitig die richtigen Schutzmaßnahmen zu treffen und eine Verschlimmerung zu verhindern. Denn schwere Hauterkrankungen können dazu führen, dass die hautbelastende Tätigkeit aufgegeben werden muss. Soweit muss es nicht kommen.

Betroffenen und betrieblichen Akteuren soll mit diesem Merkblatt ein Leitfaden in die Hand gegeben werden, der ihnen konkrete und praktikable Hilfestellung bietet.

Optimal ist, wenn alle Beteiligten zusammenarbeiten.

ccc_1636_20160501_01.jpgWer ist das?

  • Der/die Betroffene

  • Arbeitgeber/Arbeitgeberin

  • Betriebsarzt/Betriebsärztin

  • Sicherheitsbeauftragter/Sicherheitsbeauftragte

  • Sicherheitsfachkraft

  • Arbeitnehmervertretung

  • Hautarzt/Hautärztin

  • die Unfallversicherungsträger.

ccc_1636_20160501_01.jpgWie erkennen Sie eine möglicherweise beruflich verursachte Hauterkrankung?

Normale Haut ist glatt und geschmeidig, matt glänzend, rosig, feinporig, widerstandsfähig und wenig empfindlich. Bereits die trockene Haut, die leicht mit Rötung reagiert, sich schuppt, spannt, juckt oder zur Entzündung neigt, gehört zu den Minimalveränderungen, die es zu beachten gilt. Zunehmende Rötung, Schwellung, Bläschenbildung (auch in den Fingerzwischenräumen), Nässen der Haut, Einrisse und Schmerzen sind Alarmzeichen, die rasches Handeln erfordern.

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Abb. 1 Nicht mehr harmlos: Abnutzungsekzem (in den Fingerzwischenräumen)

Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung sind z. B.:

  • Übereinstimmung zwischen Einwirkungsort der beruflichen Belastung und Lokalisation der Hauterscheinungen (häufig Hände oder Unterarme)

  • Auftreten der Hauterscheinungen während oder unmittelbar nach der Arbeit, Besserung oder Abheilung in arbeitsfreier Zeit

  • Auftreten gleichartiger Hauterscheinungen bei mehreren Beschäftigten

  • bekannte Allergie gegen Arbeitsstoffe.

ccc_1636_20160501_01.jpgSie sind selbst betroffen?

Nehmen Sie unbedingt die zuvor geschilderten Warnsignale ernst und wenden Sie sich an einen Spezialisten. So können in den meisten Fällen die Ursachen geklärt und beseitigt, die Symptome im Frühstadium behandelt und ernsthafte Erkrankungen verhindert werden.

ccc_1636_20160501_01.jpgWas sollten Sie tun?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

Wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin.

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin kennt die Belastungen für Ihre Haut an Ihrem Arbeitsplatz genau. Er berät Sie als Fachkraft über die besten Schutzmaßnahmen. Ist eine spezielle Diagnostik und Therapie erforderlich, wird er oder sie Sie beim Hautarzt vorstellen. Der Unfallversicherungsträger kann - mit Ihrem Einverständnis - über Ihre Hauterkrankung informiert werden.

Wenden Sie sich (gegebenenfalls über Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin) an einen Facharzt/eine Fachärztin für Hauterkrankungen.

Diese sind Spezialisten für die Behandlung und Diagnostik von Hautveränderungen. Für die Beurteilung Ihres Problems werden Sie dort zu Ihrem Arbeitsplatz, zu Ihren Tätigkeiten, den verwendeten Handschuhen, Hautreinigungsmitteln und dergleichen befragt - hier empfehlen wir, sich darauf vorzubereiten. Um eine Allergie als Ursache auszuschließen, werden eventuell Hauttestungen bei Ihnen durchgeführt. Er/Sie wird Ihnen helfen, Ihre Symptome schnell in den Griff zu bekommen.

Sofern ein Bezug zu Ihrem Arbeitsplatz gesehen wird, wird er oder sie - mit Ihrem Einverständnis - den Unfallversicherungsträger über Ihre Hauterkrankung informieren.

Wenden Sie sich selbst an Ihren Unfallversicherungsträger.

Rufen Sie einfach an, mailen, faxen oder schreiben Sie. Sie benötigen dafür kein besonderes Formular. Adresse und Telefonnummer finden Sie auf dem Mitgliedsaushang in Ihrem Betrieb.

Der Unfallversicherungsträger wird sich dann um die notwendigen Schritte kümmern. Mit Ihnen gemeinsam werden Maßnahmen gesucht, die es Ihnen ermöglichen, weiter in Ihrem Beruf arbeiten zu können (siehe Seite 9).

ccc_1636_20160501_01.jpgSie sind Unternehmer/Unternehmerin oder Vorgesetzte(r) und haben die Vermutung, dass bei Ihnen ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin unter einer Hauterkrankung leidet, die durch den Beruf verursacht oder schlimmer geworden ist?

Sie haben die Verantwortung für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz, das heißt, bei derartigen Erkrankungen sind auch Sie "zuständig". Rechtzeitiges Eingreifen kann für Sie Ausfallzeiten, Kosten, das Entstehen einer Berufskrankheit und gegebenenfalls den Verlust von erfahrenen Mitarbeitern verhindern.

ccc_1636_20160501_01.jpgWas sollten Sie tun?

Verdeutlichen Sie, dass in Ihrem Betrieb raue Hände kein Statussymbol für "ordentliche Arbeit" sind. Sprechen Sie die Betroffenen an, informieren Sie sie über Handlungsmöglichkeiten und signalisieren Sie Ihre Unterstützung.

Nutzen Sie den Anlass, um diesbezüglich Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen zu überprüfen sowie Ihre Mitarbeiter nochmals zu unterweisen auch im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge.

Schalten Sie Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin ein und bitten Sie um Unterstützung bei der Lösung des Problems.

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin ist Ihr Berater für Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen. Er oder sie kann die Betroffenen beraten und gegebenenfalls untersuchen, eventuell schon Ursachen benennen, den Arbeitsplatzbezug am ehesten ausschließen oder bestätigen und Ihnen weitere Vorschläge für eine Verbesserung der Schutzmaßnahmen machen.

Wenden Sie sich an Ihren Unfallversicherungsträger.

Rufen Sie einfach an, mailen, faxen oder schreiben Sie. Sie benötigen dafür kein besonderes Formular. Ihr Unfallversicherungsträger wird dann die für die Betroffenen notwendigen Maßnahmen einleiten und Sie gegebenenfalls bei der Lösung der Hautprobleme in Ihrem Betrieb unterstützen.

ccc_1636_20160501_01.jpgSie sind Betriebsarzt oder Betriebsärztin und stellen bei einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des von Ihnen betreuten Unternehmens eine Hauterkrankung fest, die beruflich verursacht sein könnte?

Es gehört zu Ihren Aufgaben als Betriebsarzt/Betriebsärztin, die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch zu beraten und bei Bedarf und Einverständnis der Beschäftigten, sie zu untersuchen (hier zum Beispiel nach dem DGUV Grundsatz G24 "Hauterkrankungen").

Eine rechtzeitige Beratung hinsichtlich der speziellen Verhältnisse am Arbeitsplatz kann hier oft eine Verschlimmerung der Erkrankung und die damit verbundenen Folgen wie vermehrte Ausfallzeiten, Störungen im Betriebsablauf und eventuell das Entstehen einer Berufskrankheit verhindern.

ccc_1636_20160501_01.jpgWas sollten Sie tun?

Beraten Sie den Betroffenen oder die Betroffene.

Ihre Beratung sollte sowohl die Beachtung des vorhandenen Hautschutzplanes als auch zusätzliche individuelle Maßnahmen beinhalten. Auch private Hautbelastungen (Freizeitverhalten, Hobbys) sollten in die Beratung einbezogen werden. Informieren Sie den Betroffenen/die Betroffene über Ihre Schweigepflicht und bemühen Sie sich gegebenenfalls um die Entbindung davon. Bleiben Sie in Kontakt mit den Betroffenen und überzeugen Sie sich von der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.

Beraten Sie den Unternehmer oder die Unternehmerin.

Ein Erkrankungsfall im Betrieb ist Anlass zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung. Suchen Sie gemeinsam mit dem Unternehmer/der Unternehmerin und der Sicherheitsfachkraft nach Lösungen Hautbelastungen im Betrieb zu reduzieren. Hierzu gehören z. B. die Überprüfung der hautbelastenden Arbeitsabläufe, das Vorhandensein eines aktuellen, arbeitsplatzgerechten Hautschutzplanes und die Bereitstellung der benötigten Handschuhe und Hautmittel.

Informieren Sie den Unfallversicherungsträger und schalten Sie gegebenenfalls einen Hautarzt oder eine Hautärztin ein.

Melden Sie die Hauterkrankung mittels Hautarztbericht F 6050 (im Verlauf F 6052) oder mittels Gefährdungsbericht Haut F 6060-5101 beim zuständigen Unfallversicherungsträger (siehe Muster im Anhang oder unterccc_1636_20160501_03.jpgwww.dguv.de, Webcode: d33495, an.

Des Weiteren steht ein Überweisungsvordruck zur Vorstellung beim Hautarzt zur Verfügung (F 2900, siehe unter

ccc_1636_20160501_03.jpgwww.dguv.de, Webcode: d33495), von dem der zuständige Unfallversicherungsträger einen Durchschlag erhält. Unterstützen Sie den Hautarzt/die Hautärztin mit möglichst umfassenden Informationen zu den am Arbeitsplatz vorkommenden Hautbelastungen und Schutzmaßnahmen.

ccc_1636_20160501_01.jpgSie sind Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragte(r) oder Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterin und vermuten, dass einer Ihrer Kollegen oder Ihrer Kolleginnen an einer Hauterkrankung leidet, die beruflich verursacht sein könnte?

Sie kennen die Arbeitsplätze im Betrieb und sind Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für die Mitarbeiter in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

ccc_1636_20160501_01.jpgWas sollten Sie tun?

Vergewissern Sie sich, dass der betroffenen Person die notwendigen Handschuhe und Hautmittel entsprechend Hautschutzplan am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und diese benutzt werden.

Bestärken Sie ihn oder sie darin, mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin Kontakt aufzunehmen und - soweit noch nicht geschehen - die Sache frühzeitig von einem Hautarzt oder einer Hautärztin abklären zu lassen.

Informieren Sie ihn bitte über die Möglichkeit, sich selbst an den Unfallversicherungsträger zu wenden.

Unterstützen Sie die betroffene Person bei individuellen Maßnahmen zur Lösung der Probleme in Abstimmung mit dem Betriebsarzt.

Beraten Sie die Unternehmerin oder den Unternehmer.

Ein Erkrankungsfall im Betrieb ist Anlass zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung. Thematisieren Sie Hautgefährdungen und Hautschutz in Ihrem Betrieb.

Überprüfen Sie:

  • Gibt es in Ihrem Betrieb einen aktuellen Hautschutzplan und die erforderlichen Unterweisungen?

  • Sind die notwendigen Hautmittel und Handschuhe ausreichend an den Arbeitsplätzen vorhanden?

  • Werden sie benutzt?

Suchen Sie gemeinsam mit dem Unternehmer/der Unternehmerin und dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin nach Lösungen, um vorhandene Hautbelastungen im Betrieb zu reduzieren.

Weisen Sie den Unternehmer oder die Unternehmerin auf die Möglichkeit der Unterstützung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger hin.

Informieren Sie sich zum Thema Hautschutz bei Ihrem Unfallversicherungsträger.

Für Fragen zum Hautschutz allgemein und für spezielle Arbeitsplätze gibt es dort Experten, Schriften und Unterweisungshilfen.

Nutzen Sie diese, um die Haut aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Betrieb gesund zu erhalten.

ccc_1636_20160501_01.jpgWelche Möglichkeiten hat der Hautarzt oder die Hautärztin bei Erkrankungen, die beruflich verursacht sein könnten?

Dem Dermatologen steht für Hauterkrankungen, die mit dem Beruf in Zusammenhang stehen können, ein spezielles Verfahren - das sogenannte "Hautarztverfahren" - zur Verfügung.

Der erste Schritt dabei ist eine arbeitsplatzbezogene Diagnostik. Wichtig dafür sind Informationen zur Tätigkeit, zu Arbeitsstoffen und verwendeten Handschuhen, bzw. zu Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln.

In Gang gesetzt wird das Hautarztverfahren durch den Hautarztbericht F6050, den der Hautarzt oder die Hautärztin mit den Untersuchungsergebnissen an den Unfallversicherungsträger erstattet (siehe Anhang). Dazu benötigt er/sie das Einverständnis der betroffenen Person.

bgvr_ausrufungszeichen.jpgWichtig
Eine Meldung an den Unfallversicherungsträger bedeutet nicht auch automatisch die Information des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin! Allein die Betroffenen entscheiden, wer informiert wird!

Der Unfallversicherungsträger erteilt dem Hautarzt/der Hautärztin dann in der Regel einen Behandlungsauftrag. Das heißt: die Therapie wird mit allen geeigneten Mitteln durchgeführt und ist für die Erkrankten zuzahlungsfrei.

Genauso wichtig wie die Therapie ist bei berufsbedingten Hauterkrankungen die Beseitigung der Ursachen.

Ein wirksamer Schutz vor Hautbelastungen ist heute fast immer möglich, wenn die richtigen Hautschutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese sollten immer individuell ausgewählt werden und parallel zur ärztlichen Behandlung erfolgen. Hierzu zählen z. B. Beratungen zum Hautschutz und zu geeigneten Hautreinigungs- und Pflegemitteln sowie zu Handschuhen. Betroffene können Unterstützung durch die Präventionsexperten und -expertinnen der UV-Träger erhalten. Die Art der Maßnahmen variiert von Branche zu Branche, da die jeweiligen Hautbelastungen verschieden sind. Die Präventionsstrategien der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind jeweils an die Berufsbilder und konkreten Tätigkeiten angepasst.

ccc_1636_20160501_01.jpgWie und wann hilft der Unfallversicherungsträger bei einer gemeldeten Hauterkrankung, die beruflich verursacht sein könnte?

Das Ziel des Unfallversicherungsträgers ist, gemeinsam mit den Betroffenen schnellstmöglich eine Strategie zu entwickeln, um die Gesundheit zu erhalten, wiederherzustellen und den Verbleib im Beruf zu ermöglichen. Daher ist es immer sinnvoll, den Unfallversicherungsträger so früh wie möglich zu informieren.

ccc_1636_20160501_01.jpgWelche Vorteile hat das konkret?

Die Unfallversicherungsträger haben Erfahrung mit Hauterkrankungen an ähnlichen Arbeitsplätzen. Sie können - je nach Lage des Einzelfalles -

  • Hautschutz-, Reinigungs- und -Pflegemaßnahmen für den Arbeitsplatz optimieren und gegebenenfalls an die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen anpassen,

  • mit Einverständnis der Betroffenen den Betriebsarzt informieren und ihn mit der arbeitsmedizinischen Betreuung beauftragen,

  • in Seminaren, Einzelberatungen oder durch Schriften den Betroffenen tätigkeitsspezifische Informationen zur Gesunderhaltung der Haut vermitteln, die sie benötigen, um die Erkrankung "in den Griff zu bekommen" und zukünftig ihre Haut besser schützen zu können.

Außerdem besteht die Möglichkeit,

  • die Kosten für die Diagnostik und ambulante Behandlung im Rahmen des Hautarztverfahrens zu übernehmen (in dieser Zeit entfällt für die Erkrankten die Rezeptgebühr),

  • bei schweren Fällen zeitnah eine stationäre Behandlung in speziellen Zentren anzubieten, die über besondere Erfahrungen mit der Behandlung von berufsbedingten Hauterkrankungen verfügen.

Bei Ihrem Unfallversicherungsträger ist Ihre Haut in guten Händen. Nutzen Sie diese Chance!