IFA-LSA 01-400 - Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Messgrößen

5.7.1
Äquivalenter Dauerschallpegel LpAeq,Messdauer

Äquivalenter Dauerschallpegel:

Wesentliche Messgröße ist in der Regel der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq. Er ist je nach Messstrategie für eine einzelne Tätigkeit (Strategie 1), für einen als Stichprobe ausgewählten Zeitabschnitt einer Arbeitsschicht (Strategie 2) oder für den ganzen Arbeitstag (Strategie 3) zu erfassen.

Der äquivalente Dauerschallpegel LpAeq lässt sich mit Hilfe eines integrierenden Schallpegelmessers nach DIN EN 61672-1 [16] oder eines Personenschallexposimeters (Lärmdosimeters) nach DIN EN 61252 [20] messen. Sofern das Messgerät dafür eine Einstellung der Zeitbewertung verlangt, sollte die Zeitbewertung "F" (schnell) gewählt werden. Die Zeitbewertung "S" (langsam) führt aber bei ausreichend langer Messzeit zum selben Ergebnis.

Messdauer:

Bei Stichprobenmessungen nach Strategie 2 ergibt sich die Messdauer aus der für die einzelne Stichprobe festgelegten Messdauer, von z. B. 15 oder 30 Minuten. Bei der Durchführung von Ganztagsmessungen nach Strategie 3 soll man nach Möglichkeit über die gesamte Dauer der Arbeitsschicht messen.

Im Vergleich dazu können bei tätigkeitsbezogenen Messungen nach Strategie 1 kürzere Messdauern ausreichen. Wie bereits in Abbildung 4 veranschaulicht hängt die Messdauer t von der Art des Geräusches ab und muss sich in der Regel nicht über die gesamte Zeitdauer der betrachteten Tätigkeit erstrecken. Generell ist jedoch zu beachten, dass die Messung über eine ausreichend lange Dauer durchgeführt wird, um damit den äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq für die entsprechende Tätigkeit zu erfassen. Davon kann man im Allgemeinen ausgehen, wenn erkennbar ist, dass sich der angezeigte äquivalente Dauerschallpegel LpAeq durch alle zu erwartenden weiteren Geräuschbeiträge nicht mehr nennenswert ändert.

Bezüglich der Messdauer macht die DIN EN ISO 9612 folgende Vorgaben:

  • Die Messdauer sollte mindestens 5 min betragen, sofern die Tätigkeit überhaupt eine entsprechende Dauer aufweist. Kürzere Messdauern sind zulässig, falls der Pegel konstant oder gut reproduzierbar ist oder die Lärmexposition der entsprechenden Tätigkeit einen geringen Anteil an der Gesamtexposition hat.

  • Für periodisch schwankende Geräusche gilt, dass mit der Messung mindestens drei vollständige Schwankungsperioden zu erfassen sind. Dabei ist außerdem noch die Mindestmessdauer von 5 min zu beachten.

  • Bei zeitlich zufällig schwankenden Geräuschen können relativ lange Messdauern erforderlich sein, um den äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq für die entsprechende Tätigkeit zu erfassen. Ggf. muss sich die entsprechende Messung über den gesamten Geräuschabschnitt erstrecken.

Für jede Tätigkeit sind nach DIN EN ISO 9612 zumindest drei entsprechende Messungen erforderlich. Wenn die Ergebnisse um mehr als 3 dB differieren, sind drei zusätzliche Messungen oder drei neue Messungen mit längeren Messdauern durchzuführen. Der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq für die jeweilige Tätigkeit wird aus den einzelnen Messwerten durch energetische Mittelung berechnet (siehe Abschnitt 5.9.4, Gleichung (5)).

Anmerkung:

Bei einer sinnvollen Festlegung der zu unterscheidenden Tätigkeiten und Beachtung der Vorgaben bezüglich der erforderlichen Messdauer sollten die drei Messwerte für die Tätigkeit eigentlich nicht nennenswert differieren.

5.7.2
Spitzenschalldruckpegel LpC,peak

Neben dem Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h ist nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gegebenenfalls auch der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak als Auslösewert zu beachten.

Dieser Spitzenpegel ist allerdings nur dann relevant, wenn an dem Arbeitsplatz besonders laute Lärmimpulse zu erwarten sind, die möglicherweise den unteren Auslösewert von 135 dB(C) erreichen oder überschreiten. Das gilt z. B. für Schmiedehämmer, Bolzenwerkzeuge oder Waffenlärm (siehe Beispiele in Tabelle 4). Mit Hilfe des Spitzenschalldruckpegels LpC,peak soll die Gefahr einer unmittelbaren (akuten) Gehörschädigung durch extrem hohe Lärmimpulse erkannt werden [23, 24]. Die Auslösewerte liegen dabei in einem Bereich, der deutlich unter der Belastungsgrenze liegt, bei der man laut VDI 2058 Blatt 2 [14] bei Einzelereignissen mit akuten Gehörschäden rechnen muss. Zur Bestimmung des Spitzenschalldruckpegels LpC,peak muss das Schallmessgerät auf die Zeitbewertung "peak" (Spitze) und auf die Frequenzbewertung "C" eingestellt werden. Viele moderne Schallmessgeräte können diesen Spitzenschalldruckpegel parallel zum äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq erfassen.

Streng genommen ist der obere Auslösewert bereits überschritten, wenn der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak nur einmal am Tag mit mehr als 137 dB(C) gemessen wird. Die TRLV Lärm geben im Teil Allgemeines (4.14) den Hinweis, dass der Zeitraum für die Erfassung des Spitzenpegels so zu wählen ist, dass damit die lautesten Schallereignisse innerhalb einer Arbeitsschicht erfasst werden.