IFA-LSA 01-234 - Geräuschminderung in Fertigungshallen Grundlagen und Auswahlkriterien zur Schallabsorption Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 01-234

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - 2 Anforderungen an die Raumakustik in industriellen Arbeitsräumen

Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV) [1] muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen, falls Mitarbeiter gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt sind oder sein könnten. Nach § 3 der LärmVibrationsArbSchV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und bei Bedarf Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen und diese wiederum vor individuellen Schutzmaßnahmen (persönlicher Gehörschutz). Der Stand der Technik und das Vorgehen bei der Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen werden im Teil 3 der Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV Lärm) [4] konkretisiert.

Danach sollten die Lärmminderungsmaßnahmen möglichst am Entstehungsort ansetzen, da diese Maßnahmen in der Regel den größten Erfolg versprechen. Ist dies nicht möglich oder nicht ausreichend, ist eine lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze vorzunehmen. Das bedeutet, die Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass die Schallausbreitungsbedingungen dem Stand der Technik entsprechen. Die TRLV Lärm, Teil 3 macht dazu in Abschnitt 4.3 konkrete Vorgaben. Demnach kann der Stand der Technik für Arbeitsräume als eingehalten gelten, falls

  1. A)

    Die Schallpegelabnahme pro AbstandsverdopplungDL2 im Abstandsbereich von 0,75 m bis 6 m in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4000 Hz mindestens 4 dB beträgt,

oder

  1. B)

    Der mittlere Schallabsorptionsgrad in allen Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4000 Hz jeweils mindestens 0,3 beträgt.

Die entsprechenden raumakustischen Kennwerte Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung und mittlerer Schallabsorptionsgrad werden in den Abschnitten 3.2 und 3.3 dieses Lärmschutz-Arbeitsblattes erläutert.

Je nach räumlichen Bedingungen kann es sinnvoll sein, das eine oder das andere Kriterium heranzuziehen. In kleineren Räumen (bis ca. 1000 m3 Volumen) lässt sich oft nur die Forderung an den mittleren Schallabsorptionsgrad ( ≥ 0,3) realisieren. Die Anforderung an die Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung im Abstandsbereich von 0,75 bis 6 m - im Folgenden DL2,TRLV genannt - lässt sich in kleineren Räumen gegebenenfalls schon allein deshalb nicht realisieren, weil die Räume keine ausreichende Länge zur Festlegung geeigneter Messpfade aufweisen.

In großen Räumen ist hingegen die Realisierung der Vorgabe ≥ 0,3 mit verhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, weil dafür große Flächen mit Schallabsorptionsmaterial belegt werden müssen. Andererseits lässt sich dort die Anforderung an die Schallpegelabnahme DL2,TRLV ≥ 4 dB aufgrund der größeren Abstände zu den reflektierenden Begrenzungsflächen in der Regel viel einfacher und mit verhätnismäßig geringem Materialeinsatz erreichen. Da große Räume ggf. die Messung auf mehreren Messpfaden erfordern (siehe Abschnitt 4.2.1), muss die Einhaltung der oben genannten Anforderungen für jeden Messpfad geprüft werden. Zusätzlich sollte der Raum für jeden Messpfad und in jedem Oktav-band von 500 Hz bis 4000 Hz eine Schallpegelabnahme DL2,TRLV ≥ 4 dB aufweisen.