DGUV Information 212-673 - Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

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Abschnitt 4.3 - Versuchsdurchführung

Die Hörprobe wird unter den folgenden Bedingungen durchgeführt:

Die Testperson im Lärmbereich des Fahrerarbeitsplatzes

  1. -

    sitzt auf dem Fahrersitz bei geschlossenen Türen und Fenstern (Ausnahme: Fahrzeuge ohne Kabine bzw. Fahrzeuge ohne Klimaanlage, die auch im öffentlichen Straßenverkehr üblicherweise mit geöffnetem Dachausstellfenster oder arretiert geöffneter Tür gefahren werden, z.B. Überführungsfahrten von Mähfahrzeugen im Sommer),

  2. -

    lässt den Motor mit Vollgas im Stand laufen (siehe Abschnitt 4.4.6)

    und

  3. -

    betreibt bei Fahrzeugen mit Einrichtungen, die während der Fahrt im öffentlichen Verkehr arbeiten können (z.B. Asphaltkocher, Mülltrommeln), diese in der bei der Straßenfahrt üblichen Betriebsweise.

  4. 1.

    Ermittlung der Mithörschwelle1ohne Gehörschutz (siehe Schema in Anhang 2)

    Die Hilfsperson im Pkw (der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person) fährt langsam rückwärts und betätigt dabei die Hupe (siehe auch Anmerkungen und Hinweise zur Durchführung in Abschnitt 4.4). Die Testperson bestätigt jedes gehörte Hupzeichen durch eine vorher vereinbarte Rückmeldung, z.B. Handzeichen, Bremslicht durch Betätigen des Bremspedals, kurzes Drücken der Sprechtaste eines Sprechfunkgerätes oder Ähnliches. Wird das Signal nicht mehr erkannt, wird wieder auf die letzte Testentfernung (Mithörschwelle) vorgefahren. In dieser Position muss das Hupsignal sicher (d.h. bei 10 Hupsignalen 10mal hintereinander richtig) erkannt werden.

    Zeichen für Beginn und Ende des Tests sollten ebenfalls im Voraus vereinbart werden.

  5. 2.

    Überprüfung der Signalerkennung mit Gehörschutz

    Der Test wird in der unter Nummer 1 gefundenen Testentfernung, aber diesmal mit Gehörschutz, wiederholt. In dieser Position muss das Hupsignal sicher (d.h. bei 10 Hupsignalen 10mal hintereinander richtig) erkannt werden. Die Testperson benutzt dabei die aus der Tabelle 1 des Anhanges 1 ausgewählten Gehörschützer entsprechend der Gebrauchsanleitung des Herstellers (Benutzerinformation).

Die Mithörschwelle ist der Schallpegel, bei dem das akustische Gefahrensignal neben vorhandenem Störschall unter Berücksichtigung eingeschränkter Hörfähigkeit sowie (gegebenenfalls) der Schalldämmung von Gehörschützern gerade noch hörbar ist.